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4.140. Was gegen ei-
J « » - A nen in Auspruch
Wird Jemand als gesetlicher Erbe auf Erfüllung einer Verbindlichkeie verklage, so genommenen
-- «- « —« «««— « gesetzlichen Er-
muß gegen ihn dargethan werden, daß er die Erbschaft angetreten habe.
ben zu erweisen
g „ « ist.
Dieser Beweis ist auch gegen solche Erben zu führen , welche bei dem Tode des Aufhebung des
Erblassers sich noch in väterlicher Gewale befanden; indem solche Personen künftig über- Unterschieds
baupt, rücksichtlich eines ihnen, vermöge einer Versügung des Erblassers, oder Krafe die= wischen zus
ses Gesetzes anfallenden Nachlasses wie andere Erben beurtheile werden sollen. eeden Lrikn.
Sechster Abschnitt.
Von dem Erbrechte einiger öffentlicher Anstalten.
Z„ 22 125.
Wemn ein in eine Landesversorgungs= oder Heil-Anstale (dergleichen anjeßt in Wald- Erbrecht d
heim und Sonnenstein sind) Aufgenommener darin mit Tode abgehr, und keine der geses-- gungs koder
lichen Erbfolge fähigen Verwandten der ersten-, zweiten= oder dricten Klasse (I. 25.) hin= Heil-Ansalten.
terläßt, so erbe von dessen Nachlasse die Anstalt,, dafern er sich darin über vier Jahre
befunden bat, die Haälfte, bei einem kürzern Aufemhalte aber ein Drittheil.
9. 126.
Dieß findet Statt, es mag der Verstorbene die vollen, in der Anstalt üblichen Ansätze
für seinen Unterhalt bezahlt Haben, oder nicht, dafern nicht vor dessen Aufnahme, oder
auch nachher etwas Anderes ausgemacht worden ist.
6. 127. .
Der Erbtheil der Anstalt ist wie ein Pflichttheil zu betrachten, und wegen desselben
dasjenige analogisch anzuwenden, was I. 70 — 73, 9J. 78, wegen des Pflichttheils der
Ehegatten vorgeschrieben ist.
6. 128.
Hat der Verstorbene fuͤr seinen Unterhalt nicht so viel entrichtet, als der niedrigste
Ansatz in der Klasse, worin er sich befunden hat, beträgt, so ist das daran Fehlende aus
dem Nachlasse nachzuzahlen.
Dieses und was die Anstalt sonst noch wegen des Verstorbenen zu fordern hat, ist
derselben, vor Ausmittelung ihres Erbtheils, abzuentrichten.
". 120. 1
Steht einer andern Versorgungs= oder Heil-Anstale, vermöge eines besondern Erwer-Erbrecht andrer
bungsgrundes, ein Erbreche an dem Vermögen der darin befindlichen Personen zu, so ist Verserzunzs