Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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ober Hell. Au es zwar auch in Zukunft dabei zu lassen, sedoch soll dieses Reche, soviel die künftig aufzu- 
talten. nehmenden Personen betrifft, nur in dem Falle geltend gemache werden, wenn der Eblasser, 
oder dafern derselbe uncer der väterlichen Gewale oder Vormundschafe stehe, dessen Vacer 
ober Vormund davon, vor seiner Aufnahme in die Anstale, in Kenneniß gesetzt und hier- 
über ein gerichtliches Prokocoll ausgenommen worden. 
". 130. 
Bestctigung ei- In Ansehung der Sachen, welche die in Hospieälern, Armen-, Waisen-, Zuche= und 
uer Syrscit Arbeits. Haͤusern verstorbenen Personen in diese Anstalten mitgebracht haben, bewendet es 
en des Man-= . 
www-numberdenVorschrcftendegMandatswegenVersorgungderArmenundAbstellungdesBets 
Aprllt772.kelwesensVomjlWAprilI772,Cap.I.s.11undcap.IIl.s.7,(CoJ. Aug.2« 
Fortsetzung,Abth.1.p-ig.645,655.) 
Siebenter Abschnitt. 
Von dem Rechte auf erblose Verlassenschaften. 
. 131. 
Erholt nertal Hinterläße ein Verstorbener Niemanden, der ihn, Kraft einer vorhandenen Verfügung 
bueen. Fiscur- auf den Todessall, oder Kraft dieses Gesehes, beerbe, so fällt dessen Nachlaß Unserm Fis- 
cus anheim. 
132. 
Wie weit den Jedoch gehören Grundstücke, auf welchen einer Patrimonial- Geriches-Obrigkeic die 
Patrimonial= , . . 
Gerichte-Obrig= obere Gerichtsbarkeit zusteht, dieser Behoͤrde. 
keiten ein Recht 
darauf zusteht. . 133. 
Ferner gehört der Mobiliarnachlaß, dafern der Verstorbene der obern Gerichesbarkeie 
eines Patrimonialrichters unterworfen war, diesem Richter. 
S. 134. 
Weneinac. Ein Nachlaß kann nicht eher für erblos angesehen werden, als bis die möglicher Weise 
amusehen * vorhandenen unbekannten Erben, in Gemaͤßheit des Mandats, die Edictalcitation in Civil— 
sachen außerhalb des Coucursus creditorum betr., vom 13ten November 1779, 0. III. 
IV. (Cod. Aug. 2te Fortsetzung, Abeheilung I. Lag. 37 1) öffentlich vorgeladen und aus- 
geschlossen worden sind. 
Kechte u. Ver- 9. 135. 
bindlichkeiten Wer einen erblosen Nachlaß erhält, (IJ. 131 — 133) hat in Ansehung desselben alle 
dessn, zweher Rechte und Verbindlichkeiten eines gesetzlichen Erben. 
Nachlaß erhaͤlt.
	        
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