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Gesesammlung
Königreng Sachsen.
6.
12.) Reseript der Landesregkerung an das Stadt-Polizei-
Collegium zu Dresden,
die Abstellung des frühzeitigen Begrabens verstorbener jüdischer Glaubens-
genossen betreffend;
vom Tien Februar 1829.
Ven GOXTGE Gnaden, Anton, Kbnig von Sachsen re. 2c. 4c.
Vester, Näche, liebe getreue. Auf den von euch, wegen des frühzeitigen Beerdigens
der israelitischen Todten, unterm 2 sten April vorigen Jahres erstacteken gehorsamsten Bericht,
haben Wir beschlossen, von nun an auch die jüdischen Glaubensgenossen hieselbst den Be-
stimmungen des III. 9. des, die Behandlung der Leichen u. s. w. betreffenden, unterm
1 1ten Februar 1792 ergangenen Mandats dergestale zu unkerwerfen, daß deren Leichen
in der Regel, und wenn niche bei ansteckenden Krankheiten, bei großer Sonnenhiße oder
sonst aus dringenden Ursachen, eine Ausnahme zu machen nöchig ist, erst nach Ablauf
von 72 Stunden, von Zeit des Todes an, zu begraben sind, und die Beerdigung niche
eher zu gestatten ist, als wenn zuvörderst der hiesige Ames= oder Stadt= Physikus, oder, in
dessen Abwesenheit, der Amts= oder Stadt-Chirurgus, daß er die Leiche besichtigt und
an selbiger gnugsame Kennzeichen des wirklich erfolgten Todes gefunden habe, in einem
auszustellenden Scheine versichert. Von dem hiesigen Stadtrarhe, an welchen zu diesem
Gesetzsammlung 1829. ( 12 )