Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

Reseript der Landesregierung an den Stadtrath zu Dresden, 
die Abstellung des frühzeitigen Begrabens verstorbener jüdischer Glaubens- 
genossen betreffend; 
vom 7 ½ Februar 1829. 
à 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. ꝛc. ꝛc. 
Liebe getreue. Auf einen von dem hiesigen Stadt-Polizei-Collegium, uͤber das 
fruͤhzeitige Beerdigen der israelitischen Todten, unterm 26sten April vorigen Jahres er—- 
statteten gehorsamsten Bericht, haben Wir beschlossen, von nun an auch die juͤdischen 
Glaubensgenossen hieselbst den Bestimmungen des III. §. des, die Behandlung der Lei- 
chen 2c. betreffenden, unkerm 1 1Uien Februar 1792 ergangenen Mandats dergestalt zu 
unterwerfen, daß deren Leichen in der Regel, und wenn nicht bei ansteckenden Krank- 
heicen, bei großer Sonnenhiße, oder sonst aus dringenden Ursachen, eine Ausnahme zu 
machen nöthig ist, erst nach Ablauf von 72 Sctunden, von Zeit des Todes an, zu 
begraben sind, und die Beerdigung nicht eher zu gestatten ist, als wenn zuvörderst der 
biesige Ames= oder Stadt-Pbysikus, oder, in dessen Abwesenheit, der Amts= oder 
Stadt= Chirurgus, daß er die Leiche besichtige und an selbiger gnugsame Kennzeichen 
des wirklich erfolgten Todes gefunden habe, in einem ausustellenden Scheine ver- 
sichert. 
An euch begehren Wir daher hiermie, ihr wollek zu dem Enbe, nach vorher ver- 
nommener Erklärung der Aeltesten der Judengemeinde und vorgängiger Vernehmung mie 
dem Stade-Polizei = Collegium, einen jubdischen Leichenbesteller, ohne dessen Concurrenz 
keine Judenleiche bestattet und auf dem Begräbnißplaße angenommen werden darf, auf
	        
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