Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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die Beobachtung obiger Vorschrise, unter Androhung nachdrücklicher Serase für jeden 
Coneraventionsfall, verpflichten und, wie solches geschehen, dem Stadt-Polizei:Collegium, 
an welches Wir das hier in Abschrift beiliegende Rescript erlassen, anzeigen. 
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Dresden, den 7ten Februar 1829. 
Freiherr von Werthern. 
Wilhelm Ludwig Ackermann, 
Ausgegeben zu Dresden, am 23ten Februar 1829