Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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Im Uibrigen bewendet es bei allen vorstehend nicht abgeänderten Vorschriften des mehr- 
angezogenen Mandats vom 1 #'en October 1820. 
ß. 9. 
Endlich haben Wir Uns bewogen gefunden, die in dem den Arznei= Waaren Verkauf 
betreffenden Mandake vom 30sten September 1823 ertheilten Bestimmungen derjenigen 
Arznei= und andern Waaren, deren Verkauf den Kaufleuten entweder in jeder Quantität, 
oder niche uncer einer Unze, oder niche unter einem Viertelpfunde erlaube ist, ingleichen 
derer, die mit besonderer Vorsicht zu behandeln sind, in der Maße abzuändern, wie sol- 
— ches die dem gegenwaͤrtigen Mandate unter A. B. C. und D. beiliegenden Verzeichnisse 
— besagen, dergestalt, daß nunmehro die im 9. 4 bis 10 oberwaͤhnten Mandates enthaltenen 
Vorschriften lediglich auf diese abgeaͤnderten Verzeichnisse angewendet werden sollen. 
Hiernach hat sich Jedermann zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat, welches, in Gemaͤßheit des Generalis vom 
15ten Juli 1796 und des Mandates vom Oten Maͤrz 1818, bekannt zu machen ist, ei— 
genhaͤndig unterschrieben und Unser Koͤnigliches Siegel vordrucken lassen. 
Dresden, am Oten Juli 1830. 
— 
Anton. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
Herrmann Orto Theodor Freiberr von Gutschmid.
	        
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