Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

(185 ) 
46.) Bekanntmachung des Geheimen Finanz-Collegü#, 
die Erlduterung und Abänderung des 4506en §. der Bekanntmachung vom 
42ten November 1828, die kCand= und Miethkutscher und deren Abgabe 
betreffend; 
vom 4ten November 1830. 
Ihro Koͤnigl. Majestaͤt von Sachsen 2c. und Ihro Konigl. Hoheit, 
der Prinz Mitregent, baben, zu mehrerer Begünstigung und Erleichterung des rei- 
senden Publikums und der mit Verrichtung von Personenfuhren sich nährenden Ein- 
wohner, für angemessen erachtet, den 15ten é. der Bekanntmachung des Geheimen 
Finanz-Colletzi, die Land= und Miethkutscher beereffend, vom 1 2en November 1828. 
dahin erläutern und abändern zu lassen, daß den Lohnkutschern, Fuhrleuten und an- 
dern Pferde-baltenden Einwohnern nachgelassen seyn soll, Reisende, welche auf einem 
Poststations-Punkte, oder in einem auf einer Poststraße gelegenen Orte, mie gemiethe- 
ten Pferden ankommen, sofort weiter oder zurück zu befördern, ohne an den Ablauf 
gewisser Stunden gebunden zu seyn, jedoch mie Beibehaltung der, bereits in der Post- 
ordnung vom Jahr 1713. 6. 10. Punke 7, enthaltenen Beschränkung, daß die Wei- 
terbesörderung nicht mie abgewechselten, voraus= oder entgegengesendeten Pferden ersol- 
gen dürse; wie denn überhaupt die im . 17. der eingangsgedachten Bekanntmachung 
enthaltene Bestimmung, nach welcher Lohnkutscher und andere Fuhrleuce, welche Rei- 
sende regelmäsig von einem Orte zum andern befördern, und damit ein eignes Ge- 
werbe treiben, diese Reisen nicht an bestimmten Tagen der Woche oder des Monats 
verrichten, noch dieserhalb eine öffentliche Bekanntmachung ergehen lassen dürfen, hier- 
durch nochmals eingeschärfe wird.
	        
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