Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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wie von ihrer neuen Wohnung, Anzeige zu machen, und binnen vierzehn Tagen nach dem 
Bezug der neuen Wohnung sich bei dem Hauptmann des Districts derselben zu melden. 
13. 
Eintheilung Von den Organisations-Commissionen ist für jebe Seade eine Normalzahl für die 
derManischoft Compagnieen zu bestimmen, welche jedoch nicht uncer Funfzig seyn kann. Jede Compagnie 
agnien. hat einen Haupemann, mehrere Zugführer und Rotimeister, einen Feldwebel und einen 
Tambour. 
Ein Zugführer ist auf dreißig Mann, ein Rottmeister auf funfzehn Mann ohngefähr 
zu rechnen. · « 
14. 
Errichtung Der Einwohnerschaft jeden Orts bleibt es nachgelassen, zum Dienste zu Pferde eine 
F#resinnee berittene Abtheilung der Communalgarde aus denjenigen Mitgliedern derselben, welche sich 
« auf eigene Kosten zum Dienste beritten machen wollen, unter Einwilligung des Communal= 
garde. garden-Ausschusses, und nach dazu erlangeer Genehmigung des General-Commandanten, 
zu bilden. 
15. 
Ernennung der Alles, was unter den Begriff der Commando-Angelegenheiten gehöré, wird besorge 
Commandan- durch 
ten. " 
einen Commandanten, 
welchem, für Fälle der Abwesenheic oder Behinderung, 
ein Scellvertreter 
beizugeben ist. 
Büreau-Angelegenheiten sind durch einen, oder mehrere Adjukanken und Schreiber, 
wo dergleichen nöthig seyn sollten, zu beforgen. 
Der Commandane der Communalgarde jeden Orts wird erwähle, indem von dem 
Communalgarden= Ausschusse daselbst drei Personen vorgeschlagen werden, aus denen von 
den Hauptleuten und Zugführern durch Stimmzertel, nach relativer Stimmenmehrheit, eine 
gewähle wird. 
Zu diesen Stellen können auch active Milikairs vorgeschlagen werden; es ist jedoch sol- 
chenfalls an den General-Commandancen der Communalgarden Anzeige zu erstarten, da- 
mic Seiten desselben die Erlaubniß zur Annahme der Seelle für den Vorgeschlagenen bei 
der vorgesetzten Milltairbehörde ausgewirke werde. 
Die Güliigkeit dieser Wahlen bedarf der Bestätigung des General-Commandanten. 
Den Communalgarden-Ausschüssen ist es überlassen, zum Seellvertreter des Com- 
mandancen einen der Hauptleute zu erwählen.
	        
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