Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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Gesetzsammlung 
#origre sh'en. 
38. 
  
—2 
54.) Mandat, 
die Wahlen provisorischer städtischer Communrepräsentanten und die denselben, 
bis zur Einführung einer allgemeinen Städteordnung „zu gebende Stellung 
betreffend; 
vom 15½en December 1830. 
Wog, Anton, von GOTTES Gnaden, Knig von Sachsen rc. 2c.. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc. 
haben Veranstaltung getroffen, daß dem vielfältig geäußereen Wunsche der gesetzlichen Be- 
kanntmachung einer allgemeinen Städteordnung baldigst Gnüge geleistee werde. Einen 
hauptsächlichen Gegenstand dieses Gesetzes werden unter andern allgemeine Anordnungen 
über die städtische Communalvertretung ausmachen. Es har sich jedoch in dieser Beziehung 
auch die Bekanntmachung einstweiliger Vorschristen nöthig gemacht und Wir verordnen 
daher Folgendes: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
C. 1. 
In allen Städten Unserer Lande, in welchen nicht, seit der von Uns wegen Erricheung 
einer Städteordnung erlassenen Bekanntmachung, unter commissarischer Leitung, oder mie 
Unserer ausdrücklichen Genehmigung, Communrepräsentantcen in Beziehung auf alle Ange- 
legenheiten der Stadtcommun, oder doch zu Regulirung der städtischen Verfassung, schon 
erwählt worden sind, soll eine dergleichen Wahl, unerwartet der gesehlichen Bekannemachung 
Gesetzsammlung 1830. – 47 ) 
1.) Welche 
Städte jetzt 
wählen kön- 
nen.
	        
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