Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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und von einhundert Thalern für die goldene Medaille, bewilligt werden, und zwar ehne 
Unterschied, ob die Empfänger die Erbschaft antreten, oder niche. 
Ausnahmsweise ist Denen, welche bis an ihren Tod im Kriegsdienste verbleiben, sofern 
sie weder Frau oder Kinder, noch Ascendenten hinterlassen, gestattet, nach Willkühr eine 
Person zu ernennen, welcher die Medaille und die dafür zu gewartende Gratification zu- 
fallen soll. 
XVIII. 
Im Betreff des zur Strafe eintretenden Verlusts dieser Ehrenzeichen gelten die oben 
und sonst gesetzlich ausgesprochenen allgemeinen Grundsätze; es sollen jedoch die Inhaber 
der Militair-Verdienst-Medaillen, so lange sie der leßztern nicht verlustig erklärt sind, 
irgend einer Leibesstrafe nicht unterworfen seyn. 
XIX. 
Diese Ordensstatuten sollen auf das Genaueste beobachtet und von Uns und Unsern 
Nachkommen geschuͤtzt werden. 
Zu Urkund dessen haben Wir solche eigenhaͤndig vollzogen und mit Unserm Koͤnigli— 
chen Siegel bedrucken lassen. 
Dresden, am 23sten December 1829. 
Anton. 
Graf von Einsiedel. 
  
D. Maximilian Guͤncher. 
Ausgegeben zu Dresden, am Sten Januar 1830.
	        
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