Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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werden, und es soll dieser sich bierauf sofort über deren Annahme oder Nichtannahme zu 
erklären, auch, wenn er zu acceptiren gemeinek, solches sofort zu thun, schuldig, bei niche 
erfolgender Accepfation aber, der Inhaber ohne Verzug zu protestiren berechtigt und gehal- 
ten, so wie hiernächst mit Absendung des Protests den sonstigen Vorschrifcen der Wechsel- 
ordnung gemäß zu verfahren verbunden seyn. 
Von dieser Verordnung bleiben jeboch die Meßwechsel, welche, ohne besondre Bestim- 
mung ihres Verfalltags, auf eine der drei Leipziger Messen zahlbar gestellr sind, zur Zeit 
ausgenommen, und bewendet es ihrer Präsentation zur Annahme halber bei den Vorschrif- 
ten des F. IV. der gedachten Wechselordnung. 
Urkundlich baben Wir dieses Mandat, welches, in Gemasheit des Generale vom 1 3ten 
Juli 1796, und des Mandats vom 9ten März 1818, zu publiciren ist, und nach welchem 
sich Alle, die es angehe, gebührend zu achten haben, eigenhändig uncerschrieben und mit 
Unserm Kanzlei-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Dresden, den 23 ten December 1829. 
Anton. 
D. Christian Jakob Eisenstuck. 
  
Christian Lebrecht Noßko, §.
	        
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