Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

Anmerkung. 
( 240 ) 
A. Ver 
aller in der Stoott 
Wenn der Wahlcommissar nach Bezirken wählen lassen will, so bezeichnet er solche 
I. Mit Wohnhäusern angesessene und damit wirblich beliehene, 
  
  
  
  
  
  
Nummer Jahr und Tag 
im Z , 
Brand- Vor= und Zuname. Stand und Gewerbe. des der 
Bür er- · I· 
Cataster. * 9on Beleihung 
Anmerk. Anmerkung. Bei catastrirten Gebäu- 
Die sämmt- 
lichen cata- 
strirten Ge- 
bäude der 
Stadt wer- 
denvon No. 1. 
an in fort- 
laufender 
den, welche nicht Wohnhäuser sind, oder 
sich nicht in Privatháänden befinden, oder 
deren Besitzer die Lehn oder das Bürgerrecht 
nicht wirklich erlangt haben, oder nicht am 
Orte wesentlich wohnhaft sind, wird dieses 
sofort in gegenwärtiger Columne durch eine 
Anmerkung angezeigt, und es bleiben sol- 
chenfalls die übrigen Columnen unauegefüllt. 
Doch werden Bürger, welche um deswil- 
len, weil sie die Lehn nicht haben, oder 
weil das Gebäude kein Wohnhaus ist, hier 
nicht aufzuführen sind, in die zweite Ab- 
Ordnung desltheilung dieses Verzeichnisses gebracht, und es 
Catasters 
aufgeführt. 
ist auch hier auf die Nummer, unter welcher 
sie daselbst vorkommen, zu verweisen. 
Bürger, welche nicht alleinige beliehene 
Besitzer des Hauses sind, sondern sich nur 
in einem erbschaftlichen oder sonstigen Mit- 
besitze befinden, werden in dieser Tabelle 
sammtlich einzeln bei jedem Hause aufge- 
führt. 
Bei Bürgern, welche mit mehrern Wohn- 
häusern in derselben Stadt angesessen und 
beliehen sind, wird dieses Verhältnisses bei 
jedem ihrer Häuser, mit gegenseitiger Anföh= 
rung der andern Catasternummern, gedacht. 
  
  
  
 
	        
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