Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

Gesesammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
6. 
8.) Rescript der Landesregierung an den Stadtrath zu Leipzig, 
die Discontocasse daselbst betreffend; 
vom 25sten Februar 1830. 
  
  
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Liebe getreue. Wir haben Uns vortragen lassen, was ihr, im Betreff der von den 
Directoren der zu Leipzig bestehenden Discontocasse, wegen einiger, bei der letzten Haupt— 
versammlung der Actionairs, in Antrag gekommenen abgeaͤnderten Bestimmungen der 
Statuten dieser Anstalt, mittelst Berichts vom 2ten April vorigen Jahres gehorsamst 
angezeigt habt. 
Wir finden hierauf fuͤr angemessen, im Allgemeinen zu erklaͤren, daß das 6. 18 
dub d. der Statuten der gedachten Discontocasse ausgesprochene Erforderniß der landes— 
herrlichen Genehmigung bei Ergaͤnzungen und Abaͤnderungen der besagten Statuten nur 
auf solche Bestimmungen derselben zu beziehen sei, welche die Verfassung der Disconto= 
anstalt selbst, sowie die auf deren Cassenscheine Bezug habenden, in den 99. 12, 13, 
14, 16 und 26 enthaltenen Vorschriften betreffen, daß hingegen zur Gültigkei von 
legal gesaßten Gesammtbeschlüssen der Actionairs, welche blos das von den Direckoren 
bei der ihnen übertragenen Verwaltung der Fonds der Anstalt zu beobachtende Ver- 
Gesetzlammlung 1830. ( 6 )
	        
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