Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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den neunten Theil der — söwohl über, als umer dem Stolln — gewonnenen 
Kohlen, 
aus den Bauen aber, welche der Stolln, ohne in sie burchschlägig zu seyn, durch offene 
Kläfee trocknet, den achezehncen Tbeil der geförderten Kohlen. 
Das Stolln-Neuncel und resp. Achtzehneheik ist, nach Abzug des F. 7. verordneten 
Grundzinses, oder, wo' dieses auch nicht Srate sindet , überhaupt nach Abzug eines Zehn- 
theils zu berechnen. 
Um jedoch diese Vortheile zu erlangen, ist erforderlich, daß der Stolln wenigstens ein 
Hundert Lachter Länge, auch ein und ein Viertel Lachter Höhe, und ein halbes Lachter Weite, 
oder, bei ganzer Mauerung, ohne die Mauerstärke, ein Lachter Höhe und drei Achtiheil 
Lachter Weite habe, mie einem auf ein Hundert Lacheer nicht über 10 Zolle betragenden 
Ansteigen getrieben und mic Wasser halcender Sohle verseben sei. 
9. 11. 
Isk der Scolln weniger, als ein Hundert Lachter, bis an das Flöß getrieben, oder auf 
dem Flöße selbst angesessen, so erlangt der Stöllner die J. 10. bemerkten Gebührnisse 
dann, wenn der Stolln beim weitern Forttriebe fünf Lachter Saigerteufe, von der Ober- 
fläche der Erde an und bis auf die Stollnsohle niedergerechnet, auf dem Lager eingebracht 
bat, und von der Zeit an, wo dieses gescheben ist. 
. 12. 
Wenn in ein Kohlenfeld, in welches bereits ein Stolln eingebrache ist, ein zweiker ein- 
gebracht wird, und dieser fünf Lachcer Saigerteufe mehr einbringe, so gehen die Stollnge- 
bübrnisse auf den neuen tlefern Stolln über. 
13. 
Dem Stöllner ist die Anlegung von Gegenörkern aus vorliegenden Sceinkohlenbauen 
in so weit gestarcet, als der Betrieb dieser Baue nicht gehinderr wird; er hat aber die 
dadurch veranlaßten Wasserhaltungs= und Förderungs-Kosten zu tragen, genieße dagegen 
ebenfalls den Stollnbieb. 
Der Stllner ist verbunden, auf Verlangen des Besitzers der vorliegenden Steinkohlen= 
baue, zu Wasser= und Werterlosung derselben, ein Stollnort nach diesen Bauen zu rreiben, 
oder zu gestatten, daß sein Stollnort verstufft, und dem Seceinkohlenbaubesitzer dasselbe 
von da an selbst zu treiben überlassen werde, in welchem Falle jedoch letzterer dem Sröllner 
ein von Unserer Ober-Ames-Regierung, nach vorhero eingeholtem bergmännischen Gurachten, 
zu regulirendes Wasser-Einfalls = Geld zu gewähren harc, indem der Stöllner von dem ver- 
Fortsetzung. 
Conecurrenz 
zweier Stolln 
in einem Koh- 
lenfelde. 
Inwiefe ern ein 
töllner Ge- 
genörter aus 
vorliegenden 
Steinkohlen= 
bauen treiben 
kann
	        
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