Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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Gerichtsobrigkeiten mirgetheilt. Dem Steinkohlenbaubesiter bleibt nachgelassen, die Aus- 
antwortung einer Abschrife des Protocolls, in so weit es dessen Bau betrifft, gegen Enc- 
richtung der Gebühren zu verlangen. 
. 28. 
„Verfuheen an. Die den Steinkohlenbau betreffenden rechtelichen Angelegenheiken sind nach der Vor- 
gelegenheiten, schuift der gemeinen Rechte zu verhandeln und zu entscheiden. 
welche den 
Steinkehlenbau Die Bergrechte werden nur 
betrefen. bei Sereitigkeiten über die Vorrichtung des Baues, 
bei Feldstreitigkeiten über unterirdische Räume, und 
subsidiarisch, wenn die gemeinen Rechte niche ausreichen, 
in Anwendung gebracht. 
Bei der processualischen Verhandlung dieser Sachen finden die in andern Rechtssachen 
bestehenden Arten des Civilprocesses Statt. 
Auwendung " 20. 
dieses Mandats »»» « « · 
auf unterirdisch Die in diesem Mandate enthaltenen Bestimmungen sind auf die Braun-, Schwefel- 
rubiubuenge und Erdkohlen-Lager nur dann anzuwenden, wenn selbige unterirdisch abgebauet werden. 
Braun--, we- 
sel= u. Erdkoh- 
len-Lager. 
. 30. 
Bestimmungen Zu Beförderung des Betriebs der durch Abraum abzubauenden Braun-, Schwefel- 
wegen der durch 
Abraum ablu- und Erdkohlen-Lager, ingleichen der Torfgräbereien, wird festgesec, daß jeder Grundbesißer 
bauenden die Führung der Abzugsgräben, so wie die Anlegung und Befahrung der zur Absuhre 
Hraun= Se und sonst nöthigen Wege, auf seinem Grund und Boden geschebhen lassen, und deshalb die 
el- un rd- 
Lohlen-Lager, nöthizen Servituten, gegen eine nach landwirthschaftlichem Ermessen zu bestimmende Enc- 
ingleichen der schädigung, einzuräumen verbunden seyn soll, und 
Torfgräbereien. daß wegen Statt findender Hurhungs- und anderer Befugnisse der Abbau der Kehlen 
und des Torfs nicht bebindect werden darf, sondern, gegen eine ebenfalls durch landwirch- 
schaftliches Ermessen auszumittelnde Eneschädigung, zu gestatten ist. 
#. 31. 
Ausbelung de- Das Mandat wegen Entdeckung der im Lande befindlichen Steinkohlenbruͤche, auch, 
Man 
e Steinkoh= wie sich bei deren Aufnahme und Fortbau zu verhalten, vom 19cen August 1743 ist auf- 
leubrüche von gehoben. 
1743.
	        
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