Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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8. 
Uiber jede Ablieferung hat der Empfaͤnger elne besondere Quittung auszustellen. Da- Die von den 
ferne jedoch zu Abtragung des Wildpretsdeputats auf ein und dasselbe Jahr mehrere Lie- — 
ferungen und mithin auch mehrere Quittungen nothwendig werden, so sind die einzelnen auszustellenden 
Quiktungen am Schlusse jeden Jahres mit einer Hauptquitcung auszuwechselln. Im Un= Quittungen. 
terlassungs= oder Weigerungs--Falle ist mit fernerer Abgabe des Depucats solange anzustehen, 
bis die Hauptquiccung beigebrache worden ist. 
Daran geschiehe# Unser Wille und Meinung. Gegeben zu Dresden, den 4#en 
Mai 1830,. 
Freiherr von Manteuffel. 
Karl Speck.
	        
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