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17.) Bekanntmachung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer,
die Abführung der ordingiren Magazinlieferung betreffend;
vom 1 tten Mai 1830.
S. Königl. Majestät haben allergnädigst genehmigk, daß den lieferungspflichtigen
Unterthanen gestatter werden solle, die ordinaire Magazinlieserung, wozu jede Hufe der
alten Erblande jährlich zwei Metzen Korn und zwei Metzen Hafer; die Oberlausis aber
überhaupt ein Quantum von 321 Scheffeln, 12 Meßen Korn und eben so viel Haser,
beizutragen haben, und welche bisher in natura an die Militairmagazine abgeführe werden
mußte, künftig nach eigner Wahl auch in Gelde zu encrichten.
Die Korn= und Hafer-Preiße, nach welchen diese Abführung in Gelde in jedem Mi-
litairmagazine-angenommen wird, sollen nach einem billigen Durchschnitte der im Monat
October Statte findenden Markepreise bestimme, und, so wie das Nähere über die Modalicäc
dieser Abführung, vor Eintritt der Lieferungszeit, durch Anschläge in den Magazinen und
in öffentlichen Blättern, bekanne gemacht werden.
Dresden, am 1 lten Mai 1830.
Königl. Sächs. Kriegs-Verwaltungs-Kammer.
Johann Adolph von Zezschwitz.
Goteseied Neumann.
Ausgegeben zu Dresden, am 2186eo Maij 1830.