Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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Dasselbe soll auch in dem §. 3 erwähnten Falle alsdann gescheben, wenn auf die ge- 
führte anderweice Vertheidigung nur auf Gefängniß= oder Geld-Serafe, oder auf einen Rei- 
nigungseid erkanné, oder der Angeschuldigee nur von der Instanz losgesprochen wird. 
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Ob das Verbrechen, weshalb die Untersuchung verhaͤngt wird, nach Erlangung solcher 
Ehrenzeichen, oder der Erlaubniß, selbige zu tragen, oder vorher begangen worden ist, 
soll in allen vorgedachten Faͤllen keinen Unterschied begruͤnden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat, welches, in Gemaͤßheit des Generale vom 13ten 
Julius 1796 und des Mandats vom Oten Maͤrz 1818, zu publiciren ist, eigenhaͤndig 
unterschrieben und mit Unserm Koͤniglichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 14ten Mai 1830. 
Anton. 
6 Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jaͤnckendorf. 
  
Karl Friedrich Schaarschmidt.
	        
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