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19.) Mandat,
die Aufstellung von Wachen vor Miethwohnungen von Militairpersonen,
wegen Ausübung eines Retentionsrechts, betreffend;
vom 1Aten Mai 1830.
Wo9, Anton, von GOIKES## Gnaden, König don Sachsen 2c. v. c.
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir für gut befunden haben, wegen Ausstellung
von Wachen vor Miethwohnungen von Militaiepersonen, an deren Mobilien die Ver-
miether ein Recentionsrecht ausüben wollen, dahin Anordnung zu ktreffen: daß in Fällen
der angezeigten Art jedesmal die Local-Polizei-Behörde anzugehen, und diese zwar
für den ersten Augenblick auch bei Milicairpersonen eine Wache anzulegen berechtigt, jedoch
letztern Falls zugleich verbunden seyn soll, dem commandirenden Osfsfizier, unter dessen
Befehl der Abmiether stehe, sofort von der getroffenen Verfügung nicht nur Nachricht zu
geben, sondern auch die angestellte Polizeiwacht alsbald wieder abgehen zu lassen, so wie
von dem vorgesehten Offizier die Versicherung ertheilt wird, daß seiner Seits der Unter-
gebene mic der nöthigen Ordre, dem Vermiether gerecht zu werden und sich des Aus-
schaffens der Meubles bis zu Auskrag der Sache zu enthalten, versehen worden sei.
Damie nun biese Unsee Willensmeinung genau befolge werden möge, haben Wir
darüber gegenwärtiges Mandat verfassen lassen, auch dasselbe eigenhändig unterschrieben.
Urkundlich mit Unserm Königlichen Siegel besiegelt und gegeben zu Dresden, den
14ten Mai 1830.
Anton.
, ) Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jaͤnckendorf.
Karl Friedrich Schaarschmidt.
Ausgegeben zu Dresden, am 21ten Mai 1830.