Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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b. 3. 
Die Kirchenpatrone und Collakurgerichten sind verbunden, die zu. Vervollständigung 
der Kirchen- und Pfarr-Acten-Reposituren erforderlichen Schrifeen den Geistlichen unent- 
geldlich zu verschaffen. 
Der desfalls nöchig werdende baare Verlag ist aus dem Kirchenvermögen zu bezahlen. 
# 4. 
Es gehoͤren dahin insbesondere 
a) die Kirchenmatrikel 
b) die Kirchen-, Pfarr= und Schul-Inventarien, 
) die in Kirchen- und Schulsachen ergangenen Gesetze, Verordnungen und Spe- 
cialrescripte, 
d) die von der Kanzel zu verlesenden Mandate, und 
e) ein Exemplar der Kirchrechnungen. 
g. 5. 
Von der confirmirten Kirchenmatrikel, so wie von den gerichtlich aufgenommenen Kir- 
chen-, Pfarr= und Schul-Inventarien ist ein Eremplar, oder eine gerichtlich beglaubigte 
Abschrife, an die Kirchen-, Pfarr= und Schul-Acten-Repositur abzugeben. 
S. 6. 
Die in Kirchen= und Schulsachen im Markgrafthume Oberlausit bisher ergangenen 
Gesetze, in so well sie bei jeder Kirchen= und Pfarr-Actken-Repositur annoch nothwendig 
sind, sollen in einer, auf Kosten der Parochieen, zu veranstallenden Sammlung an die 
Geistlichen der Provinz durch Unste Ober-Ames-Regierung vercbeile werden. 
. 7. 
Von den an die Pfarrer ergehenden schriftlichen Generalverordnungen haben dieselben 
jedesmal eine Abschrife zu nehmen und solche in der Pfarr-Acten-Neposicur niederzu- 
legen. 
s. 8. 
Von allen an die Collakoren, oder Collaturgerichten in Kirchen= und Schulangelegen- 
beiten seit dem Jahre 1821 ergangenen, oder fernerhin ergehenden Specialrescripten ist 
durch die Collaturgerichten eine Abschrife, oder, dafern das Rescripe mehrere Gegenstände 
enrhäle, was die das Kirchen= und Schulwesen des Octs betreffenden Punkte anlangt, 
en vailündiger Exeract zur Aufbewahrung bei der Kirchen= und Pfarr-Acten-Reposicur 
abzugeben.
	        
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