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b. 3.
Die Kirchenpatrone und Collakurgerichten sind verbunden, die zu. Vervollständigung
der Kirchen- und Pfarr-Acten-Reposituren erforderlichen Schrifeen den Geistlichen unent-
geldlich zu verschaffen.
Der desfalls nöchig werdende baare Verlag ist aus dem Kirchenvermögen zu bezahlen.
# 4.
Es gehoͤren dahin insbesondere
a) die Kirchenmatrikel
b) die Kirchen-, Pfarr= und Schul-Inventarien,
) die in Kirchen- und Schulsachen ergangenen Gesetze, Verordnungen und Spe-
cialrescripte,
d) die von der Kanzel zu verlesenden Mandate, und
e) ein Exemplar der Kirchrechnungen.
g. 5.
Von der confirmirten Kirchenmatrikel, so wie von den gerichtlich aufgenommenen Kir-
chen-, Pfarr= und Schul-Inventarien ist ein Eremplar, oder eine gerichtlich beglaubigte
Abschrife, an die Kirchen-, Pfarr= und Schul-Acten-Repositur abzugeben.
S. 6.
Die in Kirchen= und Schulsachen im Markgrafthume Oberlausit bisher ergangenen
Gesetze, in so well sie bei jeder Kirchen= und Pfarr-Actken-Repositur annoch nothwendig
sind, sollen in einer, auf Kosten der Parochieen, zu veranstallenden Sammlung an die
Geistlichen der Provinz durch Unste Ober-Ames-Regierung vercbeile werden.
. 7.
Von den an die Pfarrer ergehenden schriftlichen Generalverordnungen haben dieselben
jedesmal eine Abschrife zu nehmen und solche in der Pfarr-Acten-Neposicur niederzu-
legen.
s. 8.
Von allen an die Collakoren, oder Collaturgerichten in Kirchen= und Schulangelegen-
beiten seit dem Jahre 1821 ergangenen, oder fernerhin ergehenden Specialrescripten ist
durch die Collaturgerichten eine Abschrife, oder, dafern das Rescripe mehrere Gegenstände
enrhäle, was die das Kirchen= und Schulwesen des Octs betreffenden Punkte anlangt,
en vailündiger Exeract zur Aufbewahrung bei der Kirchen= und Pfarr-Acten-Reposicur
abzugeben.