Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

657 ). 
. 9. 
Die Kirchrechnungen sind in doppelten Eremplaren zu fertigen, und ist hiervon das 
eine Eremplar bei dem Collacurarchive, das zweite Exemplar, nebst einer beglaubeen Ab- 
schrift des über die Rechnungsabnahme aufgenommenen Protocolls, bei der Kirchen= und 
Pfarr-Accen-Repositur niederzulegen, 
F. 10. 
In gleicher Maße ist in Ansehung der Rechnungen über die bei der Kirche befindli- 
chen Seiftungen und über die Schulcasse zu verfahren. 
. 11. 
Auch bei den Vier-Städeen, wo das Vermögen der in deren Gerichtsbezirke befind- 
lichen Kirchen durch besondere Depucationen zu Verwaltung der milden und frommen 
Seiftungen administrirek wird, ist jedesmal von der abgelegeen und justificirten Rechnung 
über das Vermögen der Kirche und der dahin gehörigen Seiftungen eine beglaubigte Ab- 
schrife an die Kirchen= und Pfarr-Acten-Repositur der betreffenden Kirche abzugeben, 
. 12. 
In Absicht der Aufbewahrung der das Kirchen= und Seiftungs-Vermögen berreffenden 
Urkunden, wohin auch, nach abgelegker und justificirter Rechnung, die Rechnungsbelege 
gehören, bewendec es 
a) in Ansehung der unter der Gerichtsbarkeit der Vier-Städee stehenden Kicchen, 
bei der diesfalls jeden Orks unter Unsrer besondern Genehmigung getroffenen Einrichtung, 
b) anlangend die übrigen Kirchen des oberlausitzischen Landkreises aber, bei der Be- 
stimmung §. 19. des unterm 1 1#en August 1813 publicirken Regulativs, nach welcher 
dergleichen Documentke, nebst dem baaren Gelde, in einem bei jeder Kirche zu diesem Be- 
buse anzuschaffenden eisernen Kasten aufzubewahren sind. 
. 13. 
Zu Aufbewahrung der Kirchen= und Pfarr-Acten-Repositur ist, in so weic es noch 
nicht geschehen, in Gemäßheic Unfrer Verordnung vom 28sten April 1826), ein in der 
Pfarrwohnung auszustellender, verschlossener, geräumiger und mit zweckmäßig eingerichee- 
tem Fachwerke versehener Schrank, auf Kosten des Kirchen-Aerariums, ungesäumc anzu- 
schaffen. 
d. 14. 
In diesem Schranke sind die zur Kirchen-, Pfarr- und Schul-Acten-Repositur ge- 
hoͤrigen Schriften, nach der schematischen Darstellung unter D, zu deponiren. — 
( 14,)
	        
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