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¾. 30.
Befinden sich in einer Parochie mehrere geistliche oder Schul.Gebäude, so ist für jedes
derselben ein besonderes Invencarium aufzunehmen.
6. 31.
In welcher Maße diese Inventarien eingerichtet werden sollen, darüber giebe die Beis
* lage unter CAnlei#tung.
32.
Die Aufnahme der Invencarien erfolgt
a) was die Kirche anlange,
a) bei den Städten durch eine Deputatlon aus dem Mi#tel des Raths, im Beiseyn
des Pfarrers und Küsters,
G auf dem Lande durch die Ortsgerichte, im Beiseyn des Pfarrers, des Küsters
und der Kirchväter,
hb) in Absiche auf die Pfarrinvenkarlen in gleicher Maße, jedoch ohne Zuziehung des
Kusters,
c) binsichtlich der Schulinvenkarien
a) in den Sctädten, durch einige Mitglieder der Schuldeputation, unter Zuzie-
hung der betreffenden Lehrer,
) auf dem Lande, durch die Ortsgerichten, im Beiseyn des geistlichen Schulin-
spectors und der betreffenden Schullehrer.
. 33.
Bei der Aufzeichnung ist der Zustand, in welchem sich die Gegenstände befinden, auch
der Ort, wo sie gewöhnlich ausbewahrt werden, zwar kurz, aber deutlich mit anzugeben.
G. 34.
Sind bereits Inventarien vorhanden, so sind solche mic dem Befunde bei der Aufzeich-
nung zu vergleichen, und es ist dasjenige, was hiernach ermangelt, oder mehr befunden wird,
in ein besonderes Verzeichniß zu bringen.
. 35.
Die Kirchen-Pfarr= und Schul- Invencarien sind in doppelten Eremplaeien aus zuferti-
gen, und wird hiervon ein Erxemplar zum Collarurarchive und das andere Eremplar zur
Pfarr= oder resp. Schul-Acten-Repositur genommen,