Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 81 
Das Gleiche gilt von den zur Entwässerung des Torfs nöthigen Gräben. 
Bei der Taration der zu diesem Behufe abzutretenden Flächen soll jedoch auf 
den Nutzen billige Rücksicht genommen werden, der etwa dem Grundstücke 
durch Anulegung solcher Gräben geleistet wird. — 
Der Muther eines Torflagers ist daher verpflichtet, da, wo dieses nach 
der Meinung Sachverständiger und Entscheidung des Fürsll. Vergamtes nöthig 
wird, Verbindungsbrücken, Wasser= und Fluthgerinne und dergleichen zwischen 
den durch den Graben gebildeten Parcellen des Grundstücks herzustellen, wenn 
ber Grundbesitzer dieses verlangt und die Nothwendigkeit solcher Anlagen ge- 
nügend nachgewiesen hat. 
Können die Partheien sich nicht selbst verständigen, so trägt der unterlie- 
gende Theil die aus der weiteren Erörterung der Sache hervorgehenden Kosten. 
S. 8. 
Was die Tarations-Kosten anlangt, so sollen sie in der Regel von dem- 
fenigen, welcher das Torflager gemuthet hat, getragen werden. 
Sollte indessen das Tarat nicht die Hälfte derjenigen Summe erreichen, 
welche bei der vorausgegangenen Verhandlung zu Vermittelung einer sreiwil- 
ligen Uebercinkunft von dem Grundstäcks-Eigenthümer verlangt worden ist, 
#o hat letzterer die Tarationskosten zu tragen. 
8. V. 
Der Pertrag, welchen der Ruther mit dem Eigenthümer des Grundstücks, 
sei es freiwillig oder unter bergamtlicher Intervention, abschließt, ist, insofern 
2K nicht zugleich die Natur eines wirklichen Erbkauf-Contractes annimmt, 
was jedoch ohne Genehmigung der Fürstl. Regierung, resp. der Fürstl. Lan- 
beshaupimannschaft nicht Statt finden kann, wenn das betheiligte Grundstück 
einem geschlossenen Gute gehört, ein rein-persönlicher und nur die Benu- 
zung des Grundstücks betreffender Contract, und es werden daher durch ihn 
die Grundeigenthums-Verhälrnisse nicht geändert. Eine Ab= und Zuschrei- 
bung des betheiligten Grundstücks findet daher nicht Statt. 
# 8. 10. 
Erklärt der Eigenthümer des Grundstücks, daß er den Torfstich selbst un- 
keniehmen will, so ist ihm eine angemessene Frist, binnen welcher die Arbeit
	        
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