Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 103 
Sollte jedoch der Reisende seine Abreise um einige Stunden, oder läng- 
stens bis zum folgenden Tage blos verschieben, und hiervon eine Stunde 
vor der anfänglich bestimmten Abfahrtzeit dem Posthalter Nachricht geben; 
so kann letzterer auf Schadloshaltung beinen Anspruch machen. 
Rudalstadt, den 15. Juni 184. 
Fuͤrstl. — Regierung. 
nniger. 
N. A. Bianchi- 
XXX. Bekanntmachung 
des Fürstl. Steuer-Collegium, 
die zur Erleichterung des Verkehrs mit dem Großherzogthum 
Sachsen-Weimar getroffene Uebereinkunft wegen gegenseiti- 
ger Annahme der Scheidemünze des 24½ Gulden= und 14 
Thalerfußes bei den an der beiderseitigen Landes-Gränze 
belegenen Chausseegelder-Einnahmen betreffend, 
d. d. 30. Juni 1841. 
Nachdem zu Erleichterung des Verkehrs zwischen dem hiesigen Fürsten- 
thume und dem Grohherzogthume Sachsen. Weimar eine Uebereinkunft wegen 
gegenseitiger Annahme der Scheidemünzen in den Gränz-Chausseegelder-Ein- 
nahmestellen getroffen worden ist, so wird solches mit dem Bemerken andurch 
öffentlich bekannt gemacht, daß demzufolge künftighin die Entrichtung der Chaus- 
see= und Brückengelder bei den Grohherzoglich Schsischen Chausseegeld- Ein- 
nahmen zu Neckeroda, Remda, Dienstebt und Ilmenau ebensowohl in. hiesi- 
ger Scheidemünze des 241 Guldenfußes, ald in den diesseitigen Barriören zu 
Teuchel, Teichröde, Königsee am Schulthore, Gräfinau und Stadtilm am 
untern. Thore in Großherzogl. Süchsischer Scheidemunze des 14 Thalerfußes 
erfolgen kann. 
Rudolstadt, den 30. Juni 1841. 
Furstl. Schwarzburg. Struer-Collegium. 
Schmarg. 
H. Bomberg. 
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