1841. s
5S. 9.
Der bloß versuchte Forstfrevel ist nach Befinden der Umstände und Maß-
gabe des etwa schen gestifteten und in diesem Falle dem Eigenthümer zu er-
sebenden Schadens um ein bis drei Viertheil gelinder zu bestrasen alo der voll-
endete
Der Holzdiebstahl ist aber fuͤr vollendet zu achten, bei stehendem Holze,
wenn der Baum gefaͤllt, der Busch oder Strauch umgehauen, der Ast vom
Baume losgetrennt; bei vom Stamme oder Boden getrenntem Holze, wenn
solches von der Stelle, wo es gelegeh hat, weggebracht worden.
Ehen so ist Harz, Moos, Gras und Streu für entwendet zu achten, wenn
es auch von dem Angeschuldigten nur erst abgekratzt, abgeschnitten, ab= oder
zusammengerecht ist.
. 10.
Als allgemeine Erschwerungögründe bei allen Forstfreveln sind die nach-
folgenden anzusehen, und soll, wo sie stattfinden, eine Verdoppelung der Strafe
eintreten
1) die Veruͤbung vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang, oder
an Sonn- und Feiertagen, oder an einem Tage, an welchem in dem Gerichts-
bezitle Straftag gehalten wird, insofern in Ansehung des letztern Umstandesd
vorausgesetzt werden kann, daß derselbe dem Thaͤter bekannt gewesen;
2) die Veruͤbung durch Holzhauer, Koͤhler, Harzbrenner und andere, im
Walde angestellte Arbeiter;
3) wenn der Frevler, dafern er von dem Waldeigenthümer oder den zum
Forstschutz verpflichteten oder beauftragten Personen betroffen wird, auf deren
Geheiß nicht stehen geblieben ist, oder sich einen falschen Namen gegeben, oder
D5) Strafe.
des Bersuchs
c) Erschwe=
meine.
sich sonst unkenntlich zu machen gesucht oder die gesetzlich geforderte Ueberlassung
der mitgeführten Werkzeuge, des zu Schaden gehenden Viehes, des Fuhrwer-
kes und Gespannes verweigert hat.
S. I1.
set Bei Entwendungen sind inobesondere noch als Erschwerungsgründe anzu-
sehen:
1) wenn der Dieb die fraglichen Gegenstände nicht zur unmittelbaren Be-
friedigung eines eigenen Bedürfnisses, sondern um damit Handel zu treiben,
gestohlen-hat. In einem solchen Falle ist die an sich verwirkte Strafe auf
65. bei Ent-
wendungen.