1841. 163
XXXII. Geses,
wegen Erhebung einer Steuer von den zur Zuckerbereitung zu ver-
wendenden Runkelrüben, vom 22. December 1841.
Wir Friedrich Günther, don Gottes Gnaden Fürst zu
Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu enst, Senbershamgen! ,
Leutenbkkgmthlaakenbukgus
thun hiermit kund und zu wissen.
Um dem in Folge des im Gesammtzollvereine zunehmenden Umfanges
der Zuckerbereitung aus Runkelruͤben fuͤr die Staatskasse mittelbar, durch
den verminderten Verbrauch des Kolonialzuckers, zu besorgenden bedeuten-
den Ausfalle an der Zoll-Einnahme, möglichst zu begegnen, ist in Ge-
mäßheit einer unter den Staaten des Zollvereins getroffenen Uebereinkunft
(Gesetzsammlung 1841. St. 8. Nro. XXII. S. 124— 127) die Be-
steuerung des inländischen Runkelrübenzuckers beschlossen worden, und es
sollen zu diesem Zwecke bis auf Weiteres, die folgenden Bestimmungen
zur Anwendung gebracht werden; welchen Wir andurch mit der bereits
eventuell erklárten Zustimmung des im Jahre 1830 versammelt gewesenen
Landtags auf den Fall, daß Runkelrübenzucker-Fabriken im Fürstenthume
errichtet und in Betrieb geseht werden, für den Umfang desselben Gesetzes-
kraft ertheilen. #rW
Der aus Runkelrüben erzeugte Rohzucker wird mit einer Steuer be1. Lnr
legt, über deren Höhe Folgendeo festgesetzt wird: *“ -
a) Die Steuer soll in dem ersten Betriebsjahre, vom 1. Sptbr. 18141 i
bis dahin 1842 zehn Silbergroschen (35 Ar.) für den Zollzentner
Rüben-Rohzucker betragen.
Dieser Steuersah wird auch im zweiten und dritten Betriebsjahre,
nämlich vom 1. Sptbr. 1812 bis dahin 1833, und vom 1.
Septbr. 1813 bis dahin 1844 beibehakten, wenn nach Zusammen-
rechnung des in dem vorangegangenen Betriebejahre im gesamm-
ten Vereine versteuerten Quantums Rübenzucker mit der im voran-
gegangenen Kalenderjahre verzollten Menge ausländischen Zuckers
sich ergiebt, daß unter 100 Zentnern der also ermittelten Gesammt-
menge weniger als 20 Zentner Rübenzucker begriffen sind.
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