1841. 3
HI. Bekanntmachung
der Fürstl. Regierung und der Fürstl. Landeshauptmamnschaft in Betreff
des Bundesbeschlusses vom 8. December 1810
wegen Abstellung der unter den deutschen Handwerksgesellen vorgekommenen
Verbindungen und Mißbräuche d. d. 30. December 1840
und 2. Jannar 1841.
(Rudolst. Wechenbl. 1841 St. 2. Flrankenh. Intelllgenzbt. 1841 Se. 1.)
Nachdem in der 2ysten E Bundestagssitzung vom 3. December
1810 wegen Abstellung der unter den deutschen Handwerkogesellen vergekomme-
nen Verbindungen und Mißbräuche nachstehender Beschluß:
Sämmtliche Regierungen vereinigen sich, übereinstimmende Maafregeln
hinsichtlich derjenigen Handwerkögesellen zu treffen, welche durch Thell-
nahme an unerlaubten Gesellenverbindungen, Gesellengerichten, Verrufê-
erkldrungen und dergleichen Mißbräuchen gegen die Landeögesetze sich ver-
gangen haben; und zwar sollen
den Handwerkögesellen, welche sich in einem Bundesstaate, dem sie nicht
durch Heimath angehören, derlei Vergehen zu Schulden kommen lassen,
nach deren Untersuchung und Bestrafung ihre Wanderbücher oder Reise.
pässe abgenemmen, in denselben die begangene und genau zu bezeichnende
Uebertretung der Gesetze nebst der verhängten Strafe bemerkt, und diese
Wanderbücher oder Reisepässe an die Behörde der Heimath des betref-
fenden Gesellen gesendet werden.
Solche Handwerkögesellen sollen nach überstandener Strafe mit gebun-
dener Reisereute in den Staak, woselbst sie ihre Heimath haben, ge-
wiesen und dert unter geeigneter Aufsicht gehalten, sonach in keinem an-
dern Bundesstaate zur Arbeit zugelassen werden. Ausnahmen von dieser
Bestimmung werden nur dann stattfinden, wenn die Regierung der Hei-
math eines solchen Handwerksgesellen sich durch dauerndes Wohlverhal-
ten desselben zur Ertheilung eines neuen Wanderbuches oder Reisepasses
nach andern Bundesstaaten veranlaßt finden sollte.
Die Regierungen behalten sich vor, Verzeichnisse der wegen jener Ver-
gehen abgestraften und in die Heimath zurückgewiesenen, so wie der aus-
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