Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Drittee Htück vom 1842.
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wegen Entscheidung einiger bestrittener Rechtöfragen, Beseitigung mehrerer
Unbestimmtheiten in der Prozesordnung und Abkürzung des procese
sualischen Verfahrens, vom 2. Februar 1842.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg,
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondersbansen, Lentenberg
und Blankenburg u. s. w.
haben theils zu Entscheidung einiger bestrittener Rechtsfragen, theils zu Besei-
tigung mehrerer in der hieländischen Preceßordnung enthaltener Unbestimmt=
heiten, theils aber auch zu Abkürzung des processualischen Verfahrens, Uns
bewogen gefunden, mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stände
nachfolgende gesebliche Bestimmungen zu erlassen:
1) Uneheliche Kinder sollen an dem Nachlasse ihres ohne Hinterlassung
einer lettwilligen Verfügung verstorbenen Vaters in dem Falle, wenn bei des-
sen Tode keine Ehefrau und keine rechtmaßigen Kinder vorhanden sind, einen
Anspruch auf den im römischen Rechte den Concubinen-Kindern angewiesenen
und mit ihrer Mutter zu theilenden sechoten Theil desselben nicht zu machen
haben.
II) Die Provocalio ex lege: Dilumari soll in dem Falle, wenn sich Je-
mand injuriöse oder sonst nachtheilige Aeußerungen gegen einen Andern erlaubt,
ohne sich dabei einen klagbaren Anspruch gegen den Diffamaten beizumessen,
nicht zulässig sein.
III) Die Behändigung der Ladungen und anderer gerichtlicher Verfügun-
hen soll in Abwesenheit des Verzuladenden resp. Adressaten außer den in der
Preceßerduung F. II. Tu. IV. g. 1. auodrücklich benannten Personen auch noch
an die mit demselben in einem Hause wohnenden Eltern, Schwiegereltern und
volljahrigen Geschwister, nicht minder an dessen Dienstherrschaft rechtsgültig
geschehen knnen.
Füstl. Scw. Rudokst. Geseesammlung. IlI. 1