Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

16 1843. 
gaͤngige Requlsition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert; es sei denn, daß 
der Staat, welchem er als Unterthan angehört, auf die vorher von dem re- 
quirirten gemachte Anzeige der Verhaftung, jene Uebertreter selbst reclamirt 
und ihre Auslieferung zu eigener Bestrafung in Antrag bringt. 
Verbindlichkeit zur Annahme der Auslieferung. 
Art. 42. 
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung 
eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem an- 
dern Staate gebotene Auslieferung anzunehmen. 
Stellung der Zeugen. 
Art. 13. 
In Criminal-Fällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem 
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des 
einen Staato vor das Untersuchungsgericht des anderen zur Ablegung des Zeug- 
nisses, zur Confrontatien oder Recognition, gegen vollständige Vergütung der 
Reisekosten und der Versaumniß nie vertveigert werden. 
Art. 44. 
Da mummehr die Fälle genau bestümmt sind, in welchen die Auslieferung 
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen #gegenseitig nicht verweigert 
werden soll: so hat im einzelnen Falle die Behorde, welcher sie obliegt, weder 
vorgängige rerersales de obserrando reciproco zu erfordern, noch, dafern sie 
nur eine Provinzial-Behörde ist, in der Regel erst die besondere Genehmigung 
der ihr vorgesetzten Ministerlal-Behörde einzuholen, es sei denn, daß im einzel- 
nen Falle die Anwendung des Abkommens noch Zweifel zuließe, oder sonst 
ganz eigenthümliche Bedenken hervorträten. Unterbehörden bleiben aber unter 
allen Umständen verpflichtet, keinen Menschen außer Landes berabfolgen zu las- 
sen, bevor sie nicht zu dieser Auslieferung die Autorisation der ihnen unmittel- 
bar vorgeseßten Behörde eingeholt haben.
	        
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