16 1843.
gaͤngige Requlsition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert; es sei denn, daß
der Staat, welchem er als Unterthan angehört, auf die vorher von dem re-
quirirten gemachte Anzeige der Verhaftung, jene Uebertreter selbst reclamirt
und ihre Auslieferung zu eigener Bestrafung in Antrag bringt.
Verbindlichkeit zur Annahme der Auslieferung.
Art. 42.
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung
eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem an-
dern Staate gebotene Auslieferung anzunehmen.
Stellung der Zeugen.
Art. 13.
In Criminal-Fällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des
einen Staato vor das Untersuchungsgericht des anderen zur Ablegung des Zeug-
nisses, zur Confrontatien oder Recognition, gegen vollständige Vergütung der
Reisekosten und der Versaumniß nie vertveigert werden.
Art. 44.
Da mummehr die Fälle genau bestümmt sind, in welchen die Auslieferung
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen #gegenseitig nicht verweigert
werden soll: so hat im einzelnen Falle die Behorde, welcher sie obliegt, weder
vorgängige rerersales de obserrando reciproco zu erfordern, noch, dafern sie
nur eine Provinzial-Behörde ist, in der Regel erst die besondere Genehmigung
der ihr vorgesetzten Ministerlal-Behörde einzuholen, es sei denn, daß im einzel-
nen Falle die Anwendung des Abkommens noch Zweifel zuließe, oder sonst
ganz eigenthümliche Bedenken hervorträten. Unterbehörden bleiben aber unter
allen Umständen verpflichtet, keinen Menschen außer Landes berabfolgen zu las-
sen, bevor sie nicht zu dieser Auslieferung die Autorisation der ihnen unmittel-
bar vorgeseßten Behörde eingeholt haben.