Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 211 
getrieben, ohne daß auf irgend einen Einwand, namentlich auch nicht auf den, 
daß die magazinirten oder mit solidarischer Haftverbindlichkeit auf dem Schlage 
oder sonst übernommenen Hölzer noch nicht verkauft oder verbraucht seien, Rück- 
sicht genommen wird. 
## Beseitigung der Rückstände findet eine neue Ereditbewilligung nicht 
statt 
K. 5. 
Bauhölzer zum inländischen Baubedürfniß werden für die ermäßigte Tare 
nur auf den Grund von, durch einen besondero hierzu verpflichteten Zimmermeister 
autgestellte, amtlich bestdtigte Scheine, auf welchen das Bedürfniß an Holz nach 
Quaneitt und Sortiment aufgeführt ist, von der Forstbehörde abgegeben. 
Die Gebühren für die genannten Scheine sind von den Bauherren zu tragen 
und. werden bei Neubauten auf 1 Fl., bei Hauptreparaturen auf 80 Kr. und bei 
kleinen Reporaturen auf 20 Kr. hiermit festgestellt. 
Die Bauhölzer werden nur gegen baare Zahlung verabfolgt. 
K. u. 
Räcksichtlich der zur Beereibung bürgerlicher Gewerbe abzugebenden Nutz= und 
Werkpolzer haben die betreffenden Verwaltungsbehörden des von den einzelnen 
Handwerken, Kisten-, Kästen- und Schachtelmachern und dergl. zur Verarbei= 
tung geforderte Quantum zu prüfen und mit ihrem Abktest zu versehen. 
Die Nutz= und Werkhölzer werden ebenfalls nur gegen baare Zahlung abge- 
geben, doch sollen an passenden Orten in den 5 oberen Waldforsten vom Staate 
Werkholzmagazine errichtet werden, aus welchen Werkholz gegen baare Bezah= 
lung abzugeben ist. 
K. v. 
Damit die Vertheilung der Hölzer nach den in &8 4. 5. und 6. gegebenen An- 
leitungen zweckmaßig geschehen kann, und verbotswidriger Verwendung und der 
Holzverschwendung im Interesse der Mehrheit der Bevölkerung des Staats mäg- 
lichst vorgebeugt wird, werden im Februar jeden Jahres nach Bezirken, Ort und 
Zeit von der Forstbehörde zeitig, und zwar wenigstens 4 Wochen vorher bekannt 
zu machende, Schreibtage gehalten, und zwar insofern vonder Forstbehörde oder von 
den betheiligten Gemeinden ein Antrag gestellt wird, unter Mitwirkung der ein- 
schlägigen Verwaltungsbehörde, bei welchen ein Abgeordneter jeder Gemeinde rück- 
sichtlich der zu den Magazinen abzugebenden Brennhölzer und die Bedürfenden rück- 
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