Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Dreizehntes Stüch vom Jahr 1850.
XXXNII Verordmng.
der F. Regierung v. 6. Juni 1850, betr. die zum Zwecke der trigonometri-
schen Vorarbeiten zur Landesverwmessung bereits aufgestellten oder noch außzu-
stellenden Signale.
Auf Höchsten Befehl Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht, des gnädigst regie-
renden Fürsten und Herrn wird für den Umfang des Fürstenthums alle und jede
Beschädigung der zum Zweck der trigonometrischen Vorarbeiten zur Landesvermes-
sung bereits aufgestellten und noch auzustellenden Signale bei einer Geldbuße von
17 fl. 30 kr. oder verhaltnißmäßiger Gefängniß= oder Arbeitsstrafe hiermit verboten.
Rudolstadt, den 6. Juni 1850.
Fürstl. Schworkburg. Regierung.
Th. Schwartz.
A. Obbarius.
XXXIII. Verordnung
über die Vertretung der Staatsanvaltschaft und das Verfabren vor den Ein-
zelrichtern bei Untersuchung von Uebertretungen, vom 25. Juni 1850.
Auf Höchsten Befehl Seiner Hochfürstl. Durchlaucht wird von dem unter-
zeichneten Fürstl. Ministerium zur Ausführung des 16. Kapitels der Strafproceß=
ordnung über die Geschäftsführung der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den
Einzelrichtern und über das Verfahren vor den lehtern Folgendes hiermit verordnet:
. 5.1."
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern (Justizem-
tern) werden hiermit auf dem Grunde des Artikels 313 der Strafproceßordnung
bis auf Weiteres übertragen:
I. den Bürgermeistern in den Städtenund den Schultheißen auf dem Lande
und für Behinderungsfälle deren Stellvertretern hinsichtlich folgender Uebertre.
Fürftich Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XI. 58.