10 1851.
& K. Ministerial--Verordnung
über den Gebrauch der Palarten, 4% Eegitimationemitel
vom 7. März 1
Nachdem Serenissimus Sich gnaͤdigst bewogen gefunden haben, dem zwischen
den Staats-Regierungen der Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und Han-
nover, der Großherzogthümer Mecklenburg= Schwerin und Sachsen -Weimar,
der Herzogthümer Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Mei-
ningen, Braunschweig und Anhalt, der Furstenthmer Reuß alterer und jüngerer
Linie und Schaumburg-Lippe, sowie der freien Städte Bremen und Hamburg zu
Dresden abgeschlossenen Paßkarten-Bereinebeizutreten, so wird auf höchsten Befehl
Folgendes zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht und festgesetzt:
Die Angehörigen der bezeichneten Staaten, so wie derjenigen, welche sich
spater, wie das Kurfürstenthum Hessen, das Herzegthum Nassau, das Fürsten=
thum Schwarzburg. Sondershausen und die freie Stadt Lübeck dem Vereine an-
geschlossen haben, sollen, soweit nicht in den folgenden §§s. Beschrankungen eintreten,
befugt sein, sich zu ihren Reisen, sei es auf den Eisenbahnen, mic der Post oder
sonst innerhalb der Gebiete der namhaft gemachten Staaten, statt der gewöhn-
lichen Pässe der Paßkarten zu bedienen.
8. 2.
Maßkarten dürfen nur solchen Personen ertheilt werden, welche
1) der Polizeibehörde alo vollkommen zuverlässig und sicher bekannt, auch
2) völlig selbstständig sind und
0) in dem Bezirke der ausstellenden Behörde ihren Wohrnsitz haben.
In Beziehung auf die Bedingungen unter 2 und 3 können ausnahmsweise
Paßkarten ertheilt werden:
a) Studirenden mit Zustimmung der betreffenden Universitätsbehörde, am
Universitatsortez
b) Militairpersonen mit Genehmigung ihrer Militairvorgesetzten, an ihrem
jedesmaligen Aufenthaltsortez
) unselbstständigen Familiengliedern auf den Antrag des Familienhauptes
(Vaters oder Vormundes), jedoch nur wenn sie' das 18. Lebensjahr
überschritten haben;