16 1851.
g. 3.
Was die Verrechnung der Hausirgelder anbelangt, so erleidet das bisherige
Verfahren insofern eine Abänderung, alo dac Fürstl. Landraths-Amt zu Franken-
bausen den Betrag seiner Einnahme beim Jahreoschluß an das dasige Fürstliche
Rentamt, unter Beilegung einer genauen Specificatson, abzugeben oder einen Va-
catschein auszustellen hat. Im Uebrigen fließen diese Gebühren auch künftig noch
in diejenigen Gassen, zu deren Vortheil sie zeither erhoben worden sind und verbleibt
eo daher, insoweit dieselben der Fürstl. Hauptlandescasse zukommen, rücksichtlich
ihrer Ablieferung und Einsendung der dicofallsigen Verzeichnisse an das Fürstl.
Ministerium, Abtheilung der Finanzen, oder der Erstattung einer Fehlanzeige bei
der gegenwärtigen Einrichtung.
F. 1.
Wer Hausirhandel betreibt mit Waaren, wo#zu es einer besondern Erlaubniß
bedarf, die derselbe nicht gehbrig darthun kann, wird nicht nur mit dem fachen,
in noterischen Wiederholungofällen, neben dem gänzlichen Verluste der Befugniß
zum Hausiren, mit dem # fachen Betrage der Abgabe, welche er für jeden Tag zu
entrichten gehabt hätte, oder mit verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft, sondern
ist auch zur Nachzahlung des Hausirgeldes anzuhalten; sind aber die Gränzen der
ertheilten Erlaubniß überschritten oder Gegenstände feil geboten worden, deren
Bckau gar nicht zu gestatten ist, so wird der Hausirer mit einer Geldbße= von
5 Xr. = 10 Sgr. bio 7 Fl. = 3 Rechlr. oder entsprechendem Gefängniß belegt,
8 auch nach - seine Waare configcirt; hat endlich derselbe die Uebertre-
tung eined Innungsverboté dabei sich zu Schulden gebracht, so unterliegt er ledig-
lich der in den betr. Artiteln angedrohten Bestrafung.
g. 5.
Von den eingehenden Geldstrafen und dem Erloͤse der confiscirten Gegen-
stände erhält der Denunciant Ftel und die übrigen Beträge fallen den betreffenden
Ortsarmenkassen anheim.
. 6.
Die in §. 1. der Verordnung vom 25. Septbr. 1844 enthaltenen Strafbe=
stimmungen finden künftig nur Anwendung auf die Handlungsreisenden und wer-
den in Bezug auf den . g. Kleinhausirhandel hiermit außer Wirksamkeit gesebt;
desgleichen hören auch die mit dem Inhalte der gegenwärtigen Bekanntmachung