Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

1851. 21 
Wer einen oͤffentlichen Tanz unterninmt, ohne vorher die Pelebiche Abgabe 
entrichtet zu haben, fällt in eine Strafe von 174 Fl. oder 10 Thlr. 
udolstadt, den 14. April 1801. 
Fürstl. Schw. Miunisterium, Abtheilung des Innern. 
Scheidt. 
A. Obbarius. 
XVII. Verorduung 
des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Innern, betreffend die Sportelsütze 
für die Verpflichtung von Apothekergehülfen und Administratoren von 
Avotheken, vom 15. April 1851. 
Mit Höchster Genehmigung wird der §. 7. des Sportelgesetzes vom 8. Januar 
1847 Posil V., A. 10. dahin näher bestimmt, daß die darin für die Verpflichtung 
eines Provisors geordneten Sportelsätze von 3 Fl. big 5 Fl. resp. 2 Thlr. bio 3 Thlr. 
sich auf die Verpflichtung von Administrateren voen Apotheken zu beziehen haben, 
dagegen bei Verpflichtungen von Apethekergehülfen 1 Fl. bis 2 Fl. resp. 17 Sgr. 
bis 1 Thlr. 5 Sgr. in Ansatz zu bringen sind. 
Rudolstadt, den 15. April 1851. 
Fürstl. Schw. Ministerium, Abtheillung der Innern. 
Scheidt. 
A. Obbarius. 
  
  
X. XVIII. Bekanntmachung 
des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Innern, betreffend die Lösezeit 
der Hunde, vom 22. April 1851. 
Zur Beseitigung angeregter Zweifel darüber, ob und in wie weit einige von 
der vormaligen Fürstl. Regierung erlassene Bestimmungen wegen der an die Fürstl. 
Waisenhaucrasse zu entrichtenden gesetzlichen Hundeabgabe gegenwäreig noch Gel- 
tung haben, sowie zum Zweck der Herskellung eines gleichmäßigen Verfahrens in 
den beiden Fürstl. Landeskheilen wird mit höchster Genehmigung Folgendes andurch 
zur Nachachtung bekannt gemacht. 
.. §1. 
Als Termin, mit dessen Eintritt die Vorausbezahlung der jährlichen, in 32 Tr. 
oder 9) Sgr. bestehenden, Abgabe berichtigt sein muß, ist künftig der 1. Januar 
jeden Jahres bestimmt.
	        
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