Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
eünstes Stüch vom Jahre 1851.
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XIXX Ministerial-Bekanntmachung.
Daß an der Eisenbahnhaltestelle in Schöna (Königrelch Sachsen) ein Neben-
zollamt II. Elasse und an der Haltestelle in Niedergrund (Böhmen) eine Königlich
Scchsische Zollreceptur errichtet worden ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht.
Rudolstadt, den 3. April 1851.
Fürstl. Schw. Ministerium, Abehe#lung der Finanzen.
Tbh. Schwartz.
A. Koch.
X. XX. Bekanntmachung
des Fürstl. Ministerlmms, Abthrilung des Innern, betreffend die Erklärung der
im K. 13 des Innungsgesees vom 80. Jannar 1828 enthaltenen
Vorschrift.
Um entstandenen Zweifeln über die Erklárung der im §. 13 des Innungsge-
lebed vom 30. Januar 1828 enthaltenen Vorschrift, nach welcher es bei der An-
nahme eines Waisenkindes zum Lehrling über die gesetzliche Zahl keiner besonderen
Diopensation bedarf, zu begegnen, wird mit höchster Genehmigung nachachtlich
bekannt gemacht, daß diese Bestimmung nur bei ganz verwaiseten, d. h. vater= und
mutterlosen Knaben Amvendung zu erleiden hat und sich keineswegs auch auf solche
„Mleglinge der Waisenanstalt bezieht, deren Mütter sich noch am Leben befinden.
Rudolstadt, den 28. April 1501.
Förstl. Schwarzb. Ministerinm, Abth. des Innern.
Si- A. Obbarius.
Firsllich Schw. Rudolß. Gesedlmml. AIl. 5