Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

24 185 1. 
XXI. Verordnung, 
die Diäten der Forstbedienten betreffend, vom 23. Mai 1851. 
Auf Befehl Serenissimi wird bis auf Weiteres hiermit verordnet, daß den 
Färstern sowie den übrigen zum Forstschutz bestellten Personen nicht die nach den 
jeht bestehenden geselichen Bestimmungen, inobesondere ngch §. 18 der Gebührentaxe 
für die Verhandlungen in Strafsachen von ihnen zu beziehenden Zeugen- und 
Wege-Gebühren, sondern, wie dies früher der Fall war, im Allgemeinen nur 
die bestimmten Diaten aus der betreffenden Forstcasse verwilligt, dagegen aber in 
jedem einzelnen Falle neben den übrigen Kosten 7 Kr. — 2 Sgr. als Zeugen-Ge- 
bühren liquidirt und bei deren Eingehung der Sportelkasse verrechnet werden sollen. 
Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Publication in Kraft. 
Rudolstadt, den 23. Mai 1851. 
Fürstl. Schwarzburg. Ministerinm. 
Roͤ 
der. 
Alberi Roß. 
 
	        
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