26 1851.
Der Umtausch der alten Cassenanweisungen gegen neue oder gegen Metallgeld
findet bei der Hauptlandescasse hier statt, doch soll auch das Rent- und Steuer-
amt in Frankenhausen durch Ueberlassung eines Vorraths neuer Cassenanweisungen
in den Stand gesetzt werden, den Umtausch gegen alte dergleichen zu bewirken.
5.
Die Einlösungsfrist für die im Jahre 1848 emikkirten Cassenbillets lduft bio
zum Schlusse dieses Jahres, und können daher dieselben auch bis dahin zu allen
Zahlungen an Fürstliche Cassen verwendet werden. Zugleich wird jedoch hiermit
der erste Januar des künftigen Jahres als Prdclusivtermin unter der Verwarnung
-estgesetzt, daß unmittelbar mit Eintritt des gedachten 1. Januar 1852 alle An-
sprüche an den Staat aus den im Jahre 18#4## in Umlauf gesetzten hieländischen
Cassenbillets erlöschen und die letzteren, wenn sie bis dahin noch nicht eingeliefert,
alles Werthes verlustig sind.
6.
Alle durch das gegenwärtige Gesech nicht aufgehobenen oder abgeänderten Be-
stimmungen des Gesetzes vom 10. November 1818 finden auch auf die neuen Cassen-
anweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst,
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 30. Mai 1851.
(L. S.) Fr. Gänther, F. 3. S.
Röder. C. Schwart. Scheidt.
A
Beschreibung der Cassenamweisungen.
A. Größe:
1,279 oll rheinl. breik, 2,870 Zoll rheinl. hoch.
B. Vorderselte.
I. Einfassung. Sie besteht in Knäppel= oder Stabverzierung mit darum
geflochtener Arabeske. In der Mitte des obern Theiles der Einfassung befindet
sich ein Brustbild in Rittertracht, an welches sich von beiden Seiten in einem flag-
genartigen Bande die Worte: Fürs# Schw: Rudols: Casscn-Aweisung in großen