28 18 5 1.
ben, so ist auf Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren zu erkennen. — Ueber der Straf-
androhung, nach der Mitte zu, steht auf einem Piedestal, dessen schraffirte Front.
für die Namenöunterschrift eines Beamten bestimmt ist, dac kleinere Fürstliche
Wappen in ovalem Schilde mit Krone und Wappenhaltern und mit der Umschrift:
Ein Thaler Court Ein Guld. u. 45 Krar. in moussirten großen rômischen Buchstaben.
Die Farbe der Rückseite besteht aus einem, von der Mitte aus nach den Ecken
und Seiten hin dunkler werdenden Rosa-Reliefton.
MXXIII. Verordnuung
über einige Abänderungen des Vereins-Zolltarifs vom 18. Juni 1851.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg 7.
verordnen in Folge einer unter den Regierungen der zum Zollvereine gehörigen
Staaten getroffenen Vereinbarung hiermit Folgendes:
1.
Die Bestimmungen der Position 25./ 5 und der Anmerkung 1 zur Position 26
der zweiten Abtheilung des nach der Verordnung vom 27. October 1848 seit dem
1. Januar 18401 bie auf Weiteres in Kraft gebliebenen Vereins-Zolltarifs für die
Jahre 1810 bis 13##8 werden dahin abgeändert, daß
1) Neis und zwar
l) geschälter, dem Eingangszolle von 1 *45 22
¾ hschter « Au j-« -—:E 2042
fuͤr den nn Beurtr- Gewicht unterliegt und
2) Baumöl in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Centner
ein Pfund Terpentindl zugesebt worden, vom Eingangszolle frei bleibt,
bei der Ausfuhr dagegen einem Ausgangözolle von 171 22= 5 für
den Centner unterworfen ist.
Diese Abänderungen treten mit dem 1. August d. J. in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 13. Juni 1851.
(L. S.) Fr. Guntber F. z
C. Schwart. Ben