1851. a7
16) Muͤhlsteinen mit eisernen Reifen ohne Unterschied des Transportes, beim
Eingange von einem Stück 3 Rthlr. oder 5 fl. 15 kr. (Pos. 33. Steine);
17) Bast. und Strohhüten, ohne Unterschied, beim Eingange 50 Rthlr. oder
87 fl. 30 kr. vom Zentner (Pos. 35. Stroh= r. Waaren);
18) Wachötafft, beim Eingange 11 Rehlr. oder 19 fl. 15 kr. vom Zentner
(Pos. 10. Wacholeinwand 2c.).
B. In den Tarasadoen.
I. An Tara wird bewilligt für:
1) Bier 2c. (Pos. 25.#0) in Ueberfässern, 11 Pfund vom Centner Bruttogew.;
2) Eigarren (Pos. 25. v. 2.18), außer der Tara für die äußere Umschließung
eine Zusatztara von 12 Pfund, wenn solche in Pappkästchen verpackt sind;
3) Jucker, Brod= und Hut-, Kandis-, Bruch-oder Lumpen= und weißen ge-
stoßenen Zucker (Pos. 25. X. 1. u.) in Körben, 7 Pfund vom Zentner
Bruttogewicht.
I. Die Tara wird herabgesetzt bei:
Kaffee, rohem ꝛc. (Pos. 25. m.) in Ballen und Saͤcken, auf 8 Pfund vom
Zentner Bruttogewicht.
C. In der Bezeichnung und Beschreibung der ein= oder ausgangs=
zollpflichtigen Gegenstände.
1) Bei Pos. c. b. „feine Bürstenbinder= u. Waaren“ und 12. . „feine
Holzwaaren“ sind die in Parenthese stehenden Worte: „mit Ausnahme
von edlen Metallen, feinen Metallgemischen, Bronce, Perlmutter, echten Per-
len, Korallen oder Steinen“ zu ersetzen durch folgende Worte: „(mit Aus-
nahme von dlen Metallen, feinen Metallgemischen, echt vergoldetem oder versil-
bertem Metall, Schildpatt, Perlmutter, echten Perlen, Korallen od. Steinen)“.
2) Bei Pos. C. k. 2. „Grobe Eisen= vc. Waaren"“ ist hinter dem Worte
„gefirnißt“ zuzusetzen „verkupfert“.
3) Bei Pos. 6. I. 3. „Feine Eisen= r. Waaren“ sind die in Parenthese
stehenden Worte „mit Ausschluß der Nah- und Stricknadeln“ zu ersetzen
durch: „(mit Ausschluß der Nähnadeln, metallenen Stricknadeln, metal-
lenen Hakelnadeln ohne Griffe)“.
4) Bei Pos. 20. „Kurze Waaren, Quincaillerien uc.“ ist der Tert
folgendermaßen abzuadndern: