Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

40 1 8 5 1. 
„Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara 
für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte 
über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des 
Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 
8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch 
Verwiegung anzutragen. 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif Abth. I. 2. c. 
und 41.c) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen 
von einem Bruttogewichte über 6 Zentner angemeldet werden, derge- 
stalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird.“ 
Urkundlich unter Unserer eigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl. 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 29. Juli 1851. 
(L. S.) en Güämtber, F. z. S. 
öder. C. Schwartz. 
  
Berichtigung. 
In M#. X ., der Verordnung über einige Abanderungen des Vereins- 
Zolltarifs vom 13. Juni d. J., Seite 28 der Gesetz-Sammlung, muß es unter 
I. 1. b. heißen: 1 fl. 10 kr. = 20 sgr. anstatt 1 fl. 31 kr. = 26 fgr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.