1853. 109
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Achtes Stüch vom Jahre 1883.
NAXVII. Verordnung
# « des Fürstl. Kirchenrathes,
betreffend die Prüfungen und die Beaufsichtigungen, welchen die Candidaten
des Predigtamtes in der evangelisch-lutherischen Landeskirche sich zu unter-
werfen haben, vom 27. April 1858.
Do die rücksichtlich der Prüfung und Beaufsichtigung der Candidaten des
evangelischen Predigtamtes bestehenden Einrichtungen nach den zeitherigen Erfah-
rungen sich ungenügend gezeigt haben, so sind die bestehenden Vorschriften einer
Prüfung und Revision unterworfen worden und wird mit Höchster Genehmigung
Serenissimi verordnet, was folgt:
II. Von den theologischen Prüfungen.
A. eJ; Bestlmmungen.
d.
Prüfungs enmisien.
Unter der Oberaufsicht des Kirchenraths sind die theologischen Prüfungen
durch eine Prüfungs-Commission zu vollziehen, deren Vorsitzender und deren
übrige Mitglieder auf den Vorschlag des Kirchenraths vom Landesherrn ernannt
und öffentlich bekannt gemacht werden.
5. 2.
Vertheilung der Prüfungsfacher unter den Mitgliedern
der Commission.
Tedes Mitglied der Commission einschließlich des Vorsitzenden übernimme
nach Uebereinkunft der Mitglieder unter sich einen odermehrere Theile lasi L
Fürstl. Schwm. Nudolst. Gesetsomml. XIV.