VIII.
Vertrag
zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, den außer Preusien und Kur-
beslen bei dem Thüringischen Zoll= und Hawels-Vereine betheiligten Staaten,
Braunschweig und Oldenburg,
die gleiche Vesteuerung von Wein und Tabak,
den gegenseitig freien Verkehr= mit diesen Artikeln und
die Gemeinschaftlichkeit der UNebergangsabgaben von
denselben
betressend.
Seine Majestät, der König von Preußen, Seine Majestät, der König von
Sachsen, Seine Majestat, der König von Hannover, Seine Königliche Hoheit, der
Kurfürst von Hessen, die außer Seiner Majestät, dem Könige von Preußen und
Seiner Königlichen B dem Kurfürsten von Hesen bei dem Thiringischen Joll=
und O# Seine aun-
schweig und Lüneburg und Seine Königliche Hcheit, der Grsturh von -
burg, von dem Wunsche geleitet, durch Herstellung eines gegenseitig freien Verkehrs
mit Wein und Tabak zwischen Ihren Landen zur Erreichung des im Artikel 11 des
Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung des Zollvereines von Ihnen aner-
kannten Zieles beizutragen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevoll-
machtigten ernannt:
Seine Majestät, der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von
Pommer Esche,
Alrrböct Ihren geheimen Legations-Rath Alexander Mar Philipöborn
Allerhöchn Ihren geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph
elbrück;
Seine Majestct, der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Zoll= und Steuer-Direktor Bruno von Schimpff;
Seine Majestät der König von Hannover:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der indirekten Steuern und Zölle
D. Otto Klenze;z