1853. 19
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Driltes Slück vom Jahre 1833.
“-
VIII. Ministerial-Bekanntmachung.
Auf Antrag der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Fürstlich Thurn
und Taris'schen General-Postdirection zu Frankfurt a. M. wird Folgendes hier-
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Für die im Fürstlich Thurn und Tarisschen Postgebiet
gen gltn binlichtlich der Beförderung mit der Briespost oder mit der *
vom 1. März d. J. ab die nachstehenden Bestimmungen:
1) Briefe, Packete und Actensendungen ohne angegebenen Werth bis 4 Loth
Jollgewicht auöschließlich unterliegen durchweg der Behandlung als
Briefpostsendungen; schwerere dagegen werden alo Fahrpestsendungen be-
handelt, sofern nicht der Absender deren Beförderung mit der Biiefpost
ausdrücklich verlangt. Packete, welche aus zusammengepackten
Briefen bestehen, werden dagegen steto mit der Briefpest befördert und
nach dem Briefposttarif tarirt. In dergleichen Packete dürfen vom Absen-
der überhaupt nur die eigenen Briefe und die Briefe solcher Persenen, welche
zu dem eigenen Hausstande des Absenders gehören, zusammengepackt wer.
den. Das Sammeln und Zusammenpacken anderer Briefe ist nicht gestarke.
2) Briefe, Briefschaften und Actensendungen ohne Werthoangabe, welche
in die Briefkasten eingelegt werden, werden mit der Briefpost beferdert und
nach dem Briefposttarif taxirt.
3) Briefe, Briefschaften und Actensendungen, auf denen ein Werth angegeben
ist, oder die mit Geld oder Sachen von Werth beschwert sind, werden zur
Für#lich Schw. Rurolst. Gesetzsamml. XIV. 3