Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

260 1853. 
pb. in Sachsen: 
auf der Grenzlinie von Ostritz bio Schandau auf Erlaubnißscheine. 
Dritte Abtheilung des Tarifs. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, wolche 
A. rechte der Oder, seewärts oder landwärto über die Grenzlinie von Memel 
bis Myslowitz (die Eisenbahnstraße über Myölowitz auogeschlossen) ein- 
und über irgend welchen Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; des- 
gleichen welche 
u durch die Obermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts 
der Oder seewärts oder landwärto über die Grenzlinie von Memel bis 
Myslowitz (die Eisenbahnstraße über Myglowitz auogeschlossen) wleder 
aucgehen;z und endlich, welche 
auf der Eisenbahn über Myolowitz ein= und rechte der Oder wieder 
ausgehen, 
wlrd — mit Ausnahme der unter Nr. S., H. und 10. des ersten Abschnittes genann- 
ten Gegenstände, für welche die bioherigen Sätze gültig bleiben — erhoben vom 
Zentner 37 Sgr. oder 121 Kreuzer. 
O 
Fünfte Abtheilung des Tarifs. 
Die Bestimmung im zweiten Sah unter Ziffer V., wonach, im Fall eine 
Waare aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit andern Gespinnsten aus 
Baumwolle, Leinen oder Wolle besteht, die Declaration alo „halbseidene Waare“ 
genügt, findet auf Gold= und Silberstoffe und auf Bänder keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Furstl. 
Insiegel. « " 
So geschehen 
Rudolstadt, den 2.4. October 1853. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertcab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
 
	        
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