1854.
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
9 Stäück vom Jahre 1854.
*# LVIII. Ministerlal Bekanmemachung
vom 25. August 1854, die Erweiterung der Abfertigung#-Befugnisse des
Fürstlichen Rent= und Steueramtes zu Leutenberg betreffend.
Nachdem dem Fürstlichen Rent- und Steueramte zu Leutenberg die Befugniß er.
theilt worden ist, vom 1. October d. J. ab Uebergangsscheine über vereinsländische
Spielkarten, welche nach Leutenberg und nach anderen Orten seines Bezirks bestimmt
sind, abzufertigen, so wird solches andurch öffentlich bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 25. August 1854.
Fürstl. Schwarzb. Minusterium, Abth. der Finanzen.
Th. Schwartz. u. Aod
LIX. Verordnung
des Fürstl. Ministeriums, Abtbeilung für Kirchen= und Schulsachen, die
Confirmation und den derselben vorhergeheuden Unterricht betreffend,
vom 26. August 1854.
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht, des gnädigst regierenden Fürsten,
verordnet das unterzeichnete Fürstl. Ministerium, Abtheilung für Kirchen- und Schul-
sachen, in Uebereinstimmung mit dem Fürstl. Kirchenrath im Betreff der Confirmation
und des derselben vorhergehenden -1nteniche, was folgt:
Die Vomahme der Confirmation 938 zu den Parochialrechten.
Kinder aus fremden Parochieen dürfen ohne Erlaubniß des zuständigen Pfarrers
und von demselben desfalls ausgestellte Bescheinigung nicht confirmirt werden.
Fuͤrsil. Schw. Nudolst. Gesesamml. XV. 34
Fusgegehen in Rudolstadt, den 9. September 1854.