1854. 49
heilung des. Innern des Fürstl. Ministeriums gestattet, bei deren Ausspruche es be,
wendek.
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Veränderungen im Areal der wahlberechtigen Gründbesiczungen, durch welche der
Umfang derselben unter das geseplich geringste Maß hinabgeht, sowie Veränderungen
in der Person der Besikker sind stets nachzutragen.
Werden nach Ablauf der: Lamtageperiode Neuwahlen von Abgeordneten aucge-
schrikben; so ist in derselben Weise, wie in §§. 7 und 8 verordnet, mit Auflegung
der Listen zum Zweck der Entgegennahme und Entscheidung von Nerlamakionen zu
verfahren. »
§.10.
Die Wahl der Abgeordneten der Besitzer großerer (gebundener) Güter erfolgt für
den ersien Wahlkreis an dem Sitze des Fürstl. Landrathsamtes zu Rudolstadt, für
den zweiten Wahlkreis an dem Sibe des Fürstl. Landrathsamtes der Unterherrschaft.
Zu dem Wahltermine werden die stimmfähigen. Grundbeüttzer durch besondere Zu-
frgue von Seiten des Landraths eingelaren.
Der Landrath leitet die Wahl als Wahlcommissair. Die Wahlhandlung behinit
damit, daß der Wahlcommissair einen Protocollführer und einen oder mehrere Stimm.
khhler aus den erschienenen Wählern ernennt und mittelst Hawschlags vemflichtet.
" Ueber etwaige Eimrandungen gegen die Verechtigunz einzelner Wähler, die bei
der Wahlbandlung selbst zur Sprache gebracht werden und noch nicht Gegenstand frü-
herer Erörterungen gewesen sind, entscheidet die Wahlrersammlung durch Stimmen-
mehrheit.
Die Wahl res Abgeordneten erfolgt durch selbstgeschriebene gestempelte Stimmzettel.
Zur Wahl des Abgeordurten ist absolute Stimmenmehrheit, d. h. mehr als die
Hälfte der abgegebenen Stimmen, erforderlich.
Hat die erste Abstimmung eine solche absolute Stinmennehrheit nicht ergeben, so
zwird zur weitern Abstimmung geschritten, bei welcher nur solchen Candidaten Stimmen
gegeben. werden dürsen, die deren bereits bei der ersten Abstimmung erhalten hatten.
Ergiebt auch die zweite Astimmung kein entscheidendes Nesultat, so scheidet bei
der dritten und bei den etwa noch felgenden Abstimmungen jedesmal derjenige aus den
Candidaten aus, der bei der vorhergegangenen Absiimmung die wenigsten Stimmen
hatte. Stehen sich mehrere in der geringsten Stimmenzahl= gleich, so, entschriret das
Loos darüber, wer aus der Wahl fillt.