Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

146 1855. 
Begleitscheinwechsel mit dem Königlich Preußischen Hauptzollamte zu Wittenberge er, 
theilt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Rudolstadt, den 20. Nevember 1855. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen. 
Th. Schwarß. 
A. Koch. 
  
& L. Ministerial-Vekanntmachung 
vom 28. November 1855, die Errichtung eines Haupt-Steucramtes mit 
Niederlage in Ruhrort und die Erblärung des dortigen Hafens 
zum Frcihafen betreffend. 
Nach einer Mittheilung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums ist in 
Nuhrort, in der Nheinprovinz, ein Haupt-Steuer-Amt mit Niederlage, unter Er- 
klärung des dortigen Hafens zum Freihafen im Sinne der Vereinbarung vom 8. Mai 
1841 errichtet worden und wird dasselbe mit dem 1. December d. J. in Wirksamkeit 
eten. 
Rudolstadt, den 28. November 1855 
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum, Abtbeil., der Finanzen. 
v. Ketelhodt. 
A. Koch. 
  
LI. Verordnung 
des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung des Innern, vom 29. Nov. 1855, 
betreffend das Verbot des Gebrauchs von Pflugschleifen auf den Chaussecen. 
Das von der vormaligen Fürstlichen Straßenbau-Commission unterm 10. Mai 
1839 erlassene Verbot des Gebrauchs von Pflugschleisen auf den Chausseeen ist zwar 
durch die Befanntmachung vom 24. Jannar 1849 wieder aufgehoben worden; im 
Hinblick auf die wesentlichen Nachtheile jedoch, welche durch die seit dieser Zeit in eini- 
gen Gegenden wieder üblich gewordenen Pflugschleppen den Chausseeen erwachsen sind, 
wird mit höchster Genehmigung 8erenissimi hiermit bestimmt, daß rom 1. Jan. 1856
	        
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