Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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so wird Letzterer von seiner persönlichen Verbindlichkeit gleichwohl nur dadurch befreit, 
daß die auf dem Grundstücke versicherten Gläubiger ihre Zustimmung zur Veränderung 
der Person des Schuldners erklärt haben. Hierüber sind die hypothekarischen Gläubi- 
ger, sofern deren Aufenthaltsort bekannt und innerhalb der deutschen Bundesstaaten 
gelegen ist, mit ihrer Erklärung vor der gerichtlichen Zuschreibung zu hören. Auch 
müssen dieselben, sobald die Zuschreibung erfolgt ist, davon in Kenntu gesetzt und 
die eingetragenen und vorgemerkten Hypothekenrechte im Hypothekenbuche auf den 
neuen Besitzer übertragen werden. 
Sollen Hypothekengläubiger vom Kaufgelde verpfändeter Grundstücke befriedigt 
werden, so hat das Gericht dem Käufer bei Strafe doppelter Zahlung aufzugeben, 
das Kausgeld in das Gericht zu zahlen, oder aber, wenn der Käufer dies vorziehen 
sollte, die demselben bestimmt zu bezeichnenden Hypothekengläubiger davon zu befrie- 
digen und deren Hypothekenscheine, mit der desfallsigen Quittung versehen, dem 
Gerichte zurückzustellen. 
5) Nach vorausgegangenem Edictalverfahren. 
8. 11. 
Kann bei der Zuschreibung von Immobilien, welche überhaupt noch nicht ge- 
richtlich übereignet worden sind, oder kann bei Veränderungen der Besitzer bereits 
gerichtlich zugeschriebener Immobilien der jetzige Besitzer seinen eigenen Besitztitel und 
den seiner Vorbesitzer nicht genügend nachweisen, oder befürchtet der neue Erwerber 
eines solchen Immobile dessen Belastung mit Realansprüchen, welche durch noth- 
wendige Subhastation erlöschen, oder trifft jener Mangel des Nachweises und diese 
Besorgniß zusammen, und sind die Personen, welchen etwaige Eigenthums= und an- 
dere Realansprüche zustehen, unbekannt, so kann, wenn zuvor noch der Extrahent 
die eidliche Versicherung abgiebt, daß er bei der Ermittelung unbekannter Interessen- 
ten die gehörige Sorgfalt angewendet habe, das Edictalverfahren vom Gericht der 
belegenen Sache eröffnet werden. 
Zu dem Zwecke werden Alle, welche au der unbeweglichen Sache aus irgend 
einem Grunde Ansprüche erheben zu können glauben, zur Anmeldung derselben unter 
Auberaumung eines peremtorischen Termins und unter dem Rechtsnachtheile öffentlich 
ausgefordert, daß sie bei unterlassener Anmeldung ihrer Ansprüche verlustig gehen wür- 
den und daß die Zuschreibung erfolgen werde. 
Die öffentlche Bekanntmachung muß eine möglichst genaue Bezeichnung der
	        
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