Object: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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dezimablen Geistlichkeit, den Kirchen, Stiftun- 
gen, und Korporationen hergestellte Fassio- 
nen eine General-Tabelle in duplo nach den 
naͤmlichen Rubriken, wie die speziellen Fas- 
sionen abgefaßt sind, und mit Auffuͤhrung 
eines jeden einzelnen dezimablen Individuums, 
oder Corpus, samt seinen verschiedenen sum- 
marischen Bezügen, zu verfassen, dann samt 
den Original Fasstonen und Beilagen läng- 
stens bis zum 3o. des nämlichen Monats März 
zur dießortigen tandes Direktion in Steuer- 
sachen einzusenden. 
Sollte von einem oder dem anderen Fassions- 
Steller der Einsendungs-Termin nicht genau 
zugebalten werden, so werden die königlichen 
Rentämter, Herrschaftsgerichte, und Haupt- 
städte biemit ermächtiget, die. rückständigen, 
oder die wegen Mangelhaftigkeit zur Umar= 
beitung wieder zurück gesendeten Fasssonen 
durch eigene Bothen auf Kosten der im Aus- 
stande, oder in Schuld befangenen Fassions- 
Steller zu erbolen. 
Doas nämliche Erekutionsmittel wird auch 
gegen diejenigen königlichen Rentämter in 
Anwendung gebracht werden, welche sich glei- 
chen Gebrechen blos stellen. 
Um Uebereinstimmung und Gleichförmig- 
keit in den berzustellenden Fassionen zu erzwe- 
cken, und Willkübrlichkeit in der Auslegung 
dieser Verordnung zu beseitigen, werden hie- 
mit folgende Bestimmungen festgeseze, an die 
sich sämtliche Fassions-Steller, so wie die 
königlichen Rentämter genau zu halten haben. 
G. 1. In der Fassions-Tabelle kommt un- 
ter jeder Rubrik der geeignete Betrag, oder 
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Genuß auf ein Jahr nur uͤberhaupt, oder 
summarisch vorzutragen; dagegen muß aber 
durch besondere Beilagen die Eigenschaft des 
Genußes sonderbar angezeigt, und da, wo 
der jaͤhrliche Betrag hievon unbestimmt, oder 
zufällig ist, mictelst einer Durchschnitts-Be- 
rechnung von den lezten 10 Jahren ausge: 
mittelt werden. 
In die erste Rubrike (Einnahme an jähr- 
lichen Zinsen von Fundations: und anderen 
Kapitalien) ist daber d'r Betrag an Zinsen 
auf ein Jahr summarisch in die Fassions= 
Tabelle einzutragen; — jedoch müssen in einer 
besonderen Beilage alle, wo immer anliegende 
Kapitalien, samt den jährlich davon abfallen- 
den Zinsen, nach ihrer besonderen Eigenschaft, 
z. B. ob es Fundarions-Jahrtags= oder an- 
dere Kapitalien, und wo sie dermal anliegend 
sind, spezisisch angezeigt werden. 
C. 2. Der Genuß von Kirchen, Bruder= 
schaften, und Seiftungen, und so auch die 
Nuzungen von den gestifteten Jahrtagen, 
dann anderen Gottesdiensten, sind gleichfalls 
in der Fassions-Tabelle unter der Rubrike 2. 
mit ihrem jährlichen Betrage summarisch 
einzusezen. — Dagegen muß aber, mittelst 
Anfertigung einer besonderen Beilage, jeder 
einzelne Genuß genau angezeigt, und mit 
seinem abwerfenden jährlichen Betrage aus- 
gewiesen werden. 
S. 3. Die Stollrechte an Tauf-Hochzei- 
ten= und Begräbniß= Gebühren, samt den 
biebei, oder auch ausser dessen anfallenden 
Opfern, so wie die eingebenden Meßstipen- 
dien, sind nach einem Mitteldurchschnitte der
	        
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