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dezimablen Geistlichkeit, den Kirchen, Stiftun-
gen, und Korporationen hergestellte Fassio-
nen eine General-Tabelle in duplo nach den
naͤmlichen Rubriken, wie die speziellen Fas-
sionen abgefaßt sind, und mit Auffuͤhrung
eines jeden einzelnen dezimablen Individuums,
oder Corpus, samt seinen verschiedenen sum-
marischen Bezügen, zu verfassen, dann samt
den Original Fasstonen und Beilagen läng-
stens bis zum 3o. des nämlichen Monats März
zur dießortigen tandes Direktion in Steuer-
sachen einzusenden.
Sollte von einem oder dem anderen Fassions-
Steller der Einsendungs-Termin nicht genau
zugebalten werden, so werden die königlichen
Rentämter, Herrschaftsgerichte, und Haupt-
städte biemit ermächtiget, die. rückständigen,
oder die wegen Mangelhaftigkeit zur Umar=
beitung wieder zurück gesendeten Fasssonen
durch eigene Bothen auf Kosten der im Aus-
stande, oder in Schuld befangenen Fassions-
Steller zu erbolen.
Doas nämliche Erekutionsmittel wird auch
gegen diejenigen königlichen Rentämter in
Anwendung gebracht werden, welche sich glei-
chen Gebrechen blos stellen.
Um Uebereinstimmung und Gleichförmig-
keit in den berzustellenden Fassionen zu erzwe-
cken, und Willkübrlichkeit in der Auslegung
dieser Verordnung zu beseitigen, werden hie-
mit folgende Bestimmungen festgeseze, an die
sich sämtliche Fassions-Steller, so wie die
königlichen Rentämter genau zu halten haben.
G. 1. In der Fassions-Tabelle kommt un-
ter jeder Rubrik der geeignete Betrag, oder
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Genuß auf ein Jahr nur uͤberhaupt, oder
summarisch vorzutragen; dagegen muß aber
durch besondere Beilagen die Eigenschaft des
Genußes sonderbar angezeigt, und da, wo
der jaͤhrliche Betrag hievon unbestimmt, oder
zufällig ist, mictelst einer Durchschnitts-Be-
rechnung von den lezten 10 Jahren ausge:
mittelt werden.
In die erste Rubrike (Einnahme an jähr-
lichen Zinsen von Fundations: und anderen
Kapitalien) ist daber d'r Betrag an Zinsen
auf ein Jahr summarisch in die Fassions=
Tabelle einzutragen; — jedoch müssen in einer
besonderen Beilage alle, wo immer anliegende
Kapitalien, samt den jährlich davon abfallen-
den Zinsen, nach ihrer besonderen Eigenschaft,
z. B. ob es Fundarions-Jahrtags= oder an-
dere Kapitalien, und wo sie dermal anliegend
sind, spezisisch angezeigt werden.
C. 2. Der Genuß von Kirchen, Bruder=
schaften, und Seiftungen, und so auch die
Nuzungen von den gestifteten Jahrtagen,
dann anderen Gottesdiensten, sind gleichfalls
in der Fassions-Tabelle unter der Rubrike 2.
mit ihrem jährlichen Betrage summarisch
einzusezen. — Dagegen muß aber, mittelst
Anfertigung einer besonderen Beilage, jeder
einzelne Genuß genau angezeigt, und mit
seinem abwerfenden jährlichen Betrage aus-
gewiesen werden.
S. 3. Die Stollrechte an Tauf-Hochzei-
ten= und Begräbniß= Gebühren, samt den
biebei, oder auch ausser dessen anfallenden
Opfern, so wie die eingebenden Meßstipen-
dien, sind nach einem Mitteldurchschnitte der