Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

214 1856. 
Ebenso ist aber auch bei dem früheren Eintrage in der Spalte der Anmer. 
kungen auf den entsprechenden späteren Eintrag durch ein passendes Wort, mit Bei- 
fügung der Nummer dieses späteren bie zu verweisen. 
S. 1 
In den ielentichm darf nichts bn, noch so durchstrichen werden, daß 
es nicht lesbar bleib 
Die Einträge in deutüch und reinlich zu schreiben. 
Die Hypothekenbücher sind so zu verwahren, daß Niemand ohne specielle Zu- 
lassung der Hypothekenbehörde Einsicht von denselben nehmen kann. Bei gestatteter 
Einsicht ist dafür zu sorgen, daß an dem Inhalte nichts verändert oder beschädigt wird. 
B. Erste Unbrik. 
« 8. 20. 
Die erste Rubrik erhält in der mittlern Spalte die Ueberschrift: „Besißer.“ 
In den Einträgen selbst muß der Geschlechtsname, durch größere Schrift ausge- 
zeichnet, vorangesetzt werden, diesem folgt der Taufname und daun, bei verhei- 
ratheten Frauen, der Geburtsname derselben. Stand und Gewerbe wird nach Befin- 
den beigefügt; der Wohnort aber braucht nur dann angegeben zu werden, wenn der- 
selbe ein anderer ist, als der Ort, für welchen das Hypothekenbuch angelegt ist. 
8. 21. 
Bei Besitzveränderungen hinsichtlich der belasteten Grundstücke ist zu unter- 
scheiden 
D h ob die Grundstücke sämmtlich auf einen und denselben Nachfolger oder auf meh- 
rere, jedoch zu ungetheiltem Besitze, übergehen, oder 
2) ob verschiedene Personen zum getrennten Besitz der verschiedenen Immobilien 
gelangen, oder endli 
3) ob nur einzelne der belasteten Grundstücke der Besitzveränderung unterliegen. 
Imersteren Falle ist der Besitznachsolger — wenn er auch schon ein beson- 
deres Folium haben sollte, — in der zweiten Spalte der ersten Rubrif, unter Angabe 
des Datums und des Grundes der Veränderung einzuzeichnen. Gleichzeitig ist der 
Name des Vorbesitzers zu unterstreichen und dabei in der dritten Spalte auf die Num- 
mer, unter welcher der Nachfolger in der ersten Spalte aufgeführt wird, zu verweisen. 
Sind der Nachfolger im ungetheilten Besitz mehrere, so sine sie sämmtlich, durch 
Buchstaben unterschieden, aufzuführen.
	        
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