308 1856.
AM XLV. Ministerial-Verorduuug
vom 27. August 1856, die Hülfsvollstreckungen in die Besoldungen, Wartegelder
und Pensionen Fürstl. Diener betr.
Um die Thätigkeit und die Mitwirkung der Cassenstellen bei Hülfsvollstreckungen
in die Besoldungen, Wartegelder und Pensionen Fürstlicher Diener auf das richtige
Maß zurückzuführen, sehen sich die unterzeichneten Abtheilungen des Fürstlichen Mini-
steriums veranlaßt, Nachstehendes zu bestimmen:
Die Hülfsvollstreckung i in das Diensteinkommen acliver, zur Disposition gestellter
oder pensionirter Fürstl. Diener wegen t gegen dieselben kann
nur auf dem Wege des ordentlichen Executionsverfahrens erfolgen. Das Executionsge-
richt hat nach Maßgabe der Vorschrift im §.52 der Executionsordnung zu verfahren und
hiebei insbesondere die Bestimmung des F. 31. ebend. zu beobachten.
Reicht der der Executi t fene Theil der Besoldung, Pension 2c. nicht aus, um
die der betreffenden Cassenstelle zur gleichzeitit gen Besriedigung benannten For-
derungen gleichzeitig zur Befriedigung zu bringen, liegt also ein Zusammentrefsen
mehrerer Gläubiger und eine Insufficienz des Befriedigungsmittels vor, so kann die
Location der mehreren Gläubiger und die Distribution der Masse nicht durch die wegen
der Zahlung requirirte Cassenstelle, sie muß vielmehr durch die betreffende Justizbehörde
erfolgen. Es ist deßhalb folgendes Berlahren einzuhalten.
1) Neicht dernach Maßgabe des F. 31. der E HFsvolst
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,so z
heit des 8. 52. der Exeeutionsordmng; je 8 * ergangenen Neauistion an die ihr *
nannten Gläubiger oder an das Gericht aus.
2) Können die zur gleichzeitigen Befriedigung angemeldeten Gläubiger aus dem
der Execation unterworfenen Besoldungstheile die gleichzeitige Befriedigung nicht erhal-
ten, so hat die requirirte Cassenstelle die Location der mehreren Gläubiger und die Dis-
tribution der Gehaltstheile unter dieselben der Justizbehörde zu überlassen und an die-
selbe die arrestirten Besoldungstheile einzusenden. Die Einsendung erfolgt,
) wenn sämmtliche Executions-Verfügungen von einem und demselben Gerichte
ausgegangen sind, an dieses;